Bericht Gesetz
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 137 Seiten
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Grundsätzlich gilt deshalb, dass solche Daten nicht öffentlich zugänglich sind, sondern auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt bleiben sollen. Dieser umfasst die Forschenden einerseits sowie die Vollzugsorgane andererseits. Innerhalb dieses Personenkreises ist der Austausch von Daten zur Erledigung einer gemeinsamen Aufgabe (Durchführung oder Beaufsichtigung eines Forschungsprojekts) zulässig (vgl. Art. 73).
Absatz 2 gewährt der betroffenen Person in Anlehnung an Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992138 über den Datenschutz in jedem Fall ein Einsichtsrecht in alle über sie gesammelten Personendaten. Eine mit Artikel 9 Datenschutzgesetz vergleichbare Einschränkung ist dabei nicht zulässig.
Im Hinblick auf eine einheitliche Regelung des Datenschutzes von im Rahmen dieses Gesetzes bearbeiteten Personendaten richtet sich der Datenschutz im Übrigen nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes des Bundes (Abs. 3). Dies gilt insbesondere auch für Forschungsprojekte, die an kantonalen Spitälern durchgeführt werden und sich ohne diese Regelung nach dem kantonalen Datenschutzgesetz zu richten hätten. Für die Durchführung von multizentrischen Forschungsprojekten bedeutet dies zudem eine wesentliche Erleichterung, da die Forschenden sich nicht länger nach verschiedenen kantonalen Regelungen richten müssen.
2.1.7 Unentgeltlichkeit (Art. 7)
Der menschliche Körper oder Teile davon sind ein Persönlichkeitsgut im Sinne von Artikel 28 ZGB139 und nicht ein Vermögenswert, sie sind keine Handelsware. Ein Rechtsvertrag gegen Entgelt, der den menschlichen Körper oder Teile davon zum Vertragsobjekt hätte, würde gegen die guten Sitten verstossen und wäre deshalb nichtig (Art. 20 Abs. 1 OR140). Der Begriff «menschlicher Körper oder Teile davon» umfasst im Rahmen dieses Gesetzesentwurfs die verstorbenen Personen, biologisches Material, das von einer lebenden oder verstorbenen Person oder von einem Embryo bzw. Fötus stammt sowie Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen und Spontanaborten und Totgeburten.
Die Schweizerische Bundesverfassung verbietet in zwei Bestimmungen, mit humanbiologischem Material zu handeln. Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe e BV141 statuiert ein Handelsverbot in Bezug auf menschliches Keimgut und Erzeugnisse aus menschlichen Embryonen, Artikel 119a Absatz 3 BV in Bezug auf menschliche Organe. Zudem hält Artikel 119a Absatz 3 BV fest, dass die Spende von menschlichen Organen, Geweben und Zellen unentgeltlich ist142.
Der Grundsatz der Unentgeltlichkeit wird ebenfalls von verschiedenen eidgenössischen Erlassen aufgenommen, so vom Fortpflanzungsmedizingesetz, dem Transplantationsgesetz und dem Stammzellenforschungsgesetz (vgl. Ziff. 1.5.2.2.2, 1.5.2.2.3, 1.5.2.2.4). Auch das Übereinkommen vom 4. April 1997 zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin (Biomedizin-Konvention, vgl. Ziff. 1.7.1.1) statuiert in Artikel 21, dass der menschliche Körper und Teile davon nicht zur Erzielung eines finanziellen Gewinns verwendet werden dürfen.
138 SR 235.1.
139 SR 210.
140 SR 220.
141 SR 101.
142 Vgl. hierzu auch das Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 22. Juni 2004, publiziert in: VPB 68.113.