Bericht Gesetz

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 137 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 81Fedlex · Erläuternder Bericht

In Fortsetzung dieses anerkannten Grundsatzes der Unentgeltlichkeit statuiert Absatz 1 auch für die Forschung am Menschen das Verbot, den menschlichen Körper oder Teile davon gegen Entgelt zu veräussern oder zu erwerben. Das Verbot umfasst jedoch nicht die Entschädigung für Aufwendungen, die sich aus der Aufbewahrung, Bearbeitung oder dem Transport einer verstorbenen Person oder humanbiologischer Materialien ergeben. Darin darf jedoch kein Entgelt für die verstorbene Person oder das humanbiologische Material als solche enthalten sein.

Absatz 2 Satz 1 hält fest, dass die Teilnahme an einem Forschungsprojekt mit direktem Nutzen nicht entgolten werden darf (vgl. Ziff. 1.2.7.1). Mit der Teilnahme an Forschungsprojekten mit direktem Nutzen sollen weder vermögensrechtliche Begünstigungen noch andere Vergütungen verbunden sein. Umgekehrt sollen auch nicht die Notlage bzw. der Wunsch nach einer Verbesserung des Gesundheitszustandes einer Person dazu missbraucht werden, sie für die Teilnahme an einem Forschungsprojekt bezahlen zu lassen (Abs. 3). Die Auswahl von Personen, die an einem Forschungsprojekt teilnehmen, hat sich ausschliesslich nach wissenschaftlichen Kriterien zu richten und soll nicht durch finanzielle Überlegungen beeinflusst werden. In diesem Zusammenhang ist auf Artikel 49 Krankenversicherungsgesetz143 hinzuweisen, wonach die Krankenversicherer die Kosten für die Forschung (vgl. hierzu Art. 7 der Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung144) nicht übernommen werden.

Stellt sich eine Person für ein Forschungsprojekt ohne direkten Nutzen zur Verfügung, ist es vertretbar, ihr für die Teilnahme ein angemessenes Entgelt zu entrichten (Abs. 2 Satz 2). Dieses darf dabei jedoch nicht so hoch sein, dass die Person dadurch verleitet wird, mögliche Risiken aus rein ökonomischen Überlegungen zu unterschätzen bzw. bewusst in Kauf zu nehmen. Dadurch wäre das zentrale Erfordernis einer freien Einwilligung verletzt.

Das Verbot erfasst nicht nur geldwerte Leistungen, sondern auch die Gewährung oder Entgegennahme anderer Vorteile wie z.B. Naturalien oder Vorzugsbehandlungen (Abs. 4).

Das Verbot der Kommerzialisierung und das Unentgeltlichkeitsprinzip schliessen hingegen die Vergütung von Aufwendungen und Einkommensausfall nicht aus, die der Person durch ihre Teilnahme am Forschungsprojekt oder durch die Entnahme ihres biologischen Materials bzw. Erhebung ihrer Daten entstanden sind. Diese dürfen gemäss Absatz 5 entschädigt werden. Es wäre nicht gerechtfertigt, wenn die betroffene Person durch ihre Solidarität und Grosszügigkeit nicht nur die unvermeidlichen Unannehmlichkeiten, sondern auch noch ihre finanziellen Kosten oder Verluste, die ihr durch das Forschungsprojekt entstehen, tragen müsste.

2.2 2. Kapitel: Forschung mit Personen im Allgemeinen

2.2.1 1. Abschnitt: Aufklärung und Einwilligung

2.2.1.1 Einwilligung nach Aufklärung (Art. 8)

Die Einwilligung nach Aufklärung ist zentral für die Rechtmässigkeit eines Forschungsprojekts und wird denn auch in Absatz 1 als Grundvoraussetzung genannt (vgl. Ziff. 1.2.7.1 und

143 SR 832.10.

144 SR 832.104.