Bericht Gesetz

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 137 Seiten

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Psychologie durchgeführt. Sobald andere Personen als der bzw. die Forschende in den Versuch involviert sind, spricht man nicht mehr von Selbstversuch. Selbstversuche unterliegen nicht dem vorliegenden Gesetzesentwurf, weil der bzw. die Forschende nicht die Gesundheit von anderen Personen sondern lediglich die eigene Gesundheit gefährdet. Wie Selbstschädigungen und Selbsttötungen fällt eine solche Handlung in die Eigenverantwortung der ausführenden Personen.

Absatz 3 weist rein deklaratorisch darauf hin, dass zusätzlich zum Humanforschungsgesetz die Vorschriften zur Forschung am Menschen anderer Bundesgesetze anwendbar sind. Dabei werden die Bestimmungen über klinische Versuche der Transplantation menschlicher Organe, Gewebe und Zellen, wie sie das Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 2004129 regelt, sowie über klinische Versuche mit Heilmitteln, wie sie im Heilmittelgesetz von 15. Dezember 2000130 normiert sind, explizit genannt.

2.1.3 Begriffe (Art. 3)

Buchstabe a Betroffene Person

Betroffene Person ist, wer durch die Forschung einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erfährt, also:

1. die Person, die an einem Forschungsprojekt teilnimmt;

2. die Person, von der das biologische Material oder die Daten stammen.

1. Die Teilnahme an einem Forschungsprojekt bedeutet, dass sich die Person einer direkten Intervention, Interaktion oder Beobachtung seitens der Forschenden aussetzt. Dabei wird nicht unterschieden, ob es sich um eine gesunde oder – im Hinblick auf das konkrete Projekt

– einschlägig kranke Person handelt. Eine begriffliche Unterscheidung zwischen Personen als gesunde Freiwillige (Probandinnen und Probanden), die an einem Versuch «ohne eigenen Nutzen» teilnehmen, und Patientinnen und Patienten, die «in eigenem Nutzen» in die Prüfungen einbezogen werden, erscheint aus der Perspektive des Schutzgedankens nicht gerechtfertigt: Beide Gruppen setzen sich im Rahmen eines Forschungsprojekts einem gewissen Risiko aus und haben den gleichen Anspruch auf den Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte – unabhängig von ihrem gesundheitlichen Zustand131.

2. Es gibt zahlreiche Forschungsprojekte, die keine direkte Teilnahme einer Person voraussetzen. Vielmehr wird an biologischem Material oder an Personendaten geforscht, die von ihr zur Verfügung gestellt werden. Obschon die Person nicht selbst zum Forschungsgegenstand wird, kommt dem Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte bei der Verwendung dieser Materialien oder Daten oder bei deren Entnahme bzw. Erhebung die gleiche Bedeutung zu wie jenem der Personen unter Ziffer 1. Deshalb fallen auch sie unter den Begriff «betroffene Personen».

129 SR 810.21.

130 SR 812.21.

131 Auch das Heilmittelgesetz vom 15. Dez. 2000 verzichtet auf die Unterscheidung von gesunden und kranken Personen: vgl. dazu Botschaft zu einem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 1. März 1999, BBl 1999 3534 f.: «Zentrales Element, das bei der Gewährleistung des Schutzes der Versuchsperson in Betracht gezogen werden muss, ist nicht etwa der Umstand, dass es sich um gesunde oder kranke Personen handelt, sondern ausschliesslich die Tatsache, ob ein klinischer Versuch einen therapeutischen Zweck verfolgt oder nicht. (...) Mit der Verwendung der Bezeichnung «Versuchspersonen» für alle an einem klinischen Versuch teilnehmenden Personen kann verhindert werden, dass hinsichtlich des eigentlichen Zwecks derjenigen klinischen Versuche, deren therapeutischer Nutzen bloss nebensächlich und hypothetisch bleibt, Missverständnisse entstehen können.»