Bericht Gesetz
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 137 Seiten
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alle Schäden erfasst, die ab Beginn des Forschungsprojekts bis und mit dessen Abschluss verursacht werden.
Im Übrigen, insbesondere bezüglich Fristen für die Geltendmachung des Schadens und des Einbezugs eines allfälligen Selbstverschuldens, gelten die Bestimmungen des im konkreten Einzelfall anwendbaren Haftungsrechts (Abs. 2). Demzufolge gelangen im Falle einer privatrechtlichen Rechtsbeziehung zwischen Forschenden und betroffenen Personen die Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen, im Falle einer öffentlichrechtlichen Rechtsbeziehung die Bestimmungen der Haftungsvorschriften des Bundes (Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958150) oder der Kantone zur Anwendung. Damit werden entgegenstehende vertragliche Haftungsregelungen ausgeschlossen. Vereinbarungen, die z.B. zum vornherein die Entschädigung ausschliessen oder beschränken wollen, sind nichtig.
2.2.3.2 Sicherstellung (Art. 16)
Der Bundesrat kann für die Durchführung bestimmter Forschungsprojekte mit Personen eine Sicherstellung der Haftung durch Versicherung oder in anderer Form vorschreiben (Abs. 1). Eine Sicherstellung ist immer dann angezeigt, wenn die Gefahr besteht, dass die entschädigungspflichtige Person im Schadensfall mangels finanzieller Leistungsfähigkeit oder aufgrund der Schadenshöhe, der Eintretenswahrscheinlichkeit oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, die verursachten Schäden zu ersetzen. Gleiches gilt, wenn die Durchsetzung des Haftungsanspruchs für die geschädigte Person voraussichtlich mit grossen Schwierigkeiten verbunden wäre. In solchen Fällen würde die Haftung ins Leere laufen. Die Kann-Vorschrift ermöglicht es dem Bundesrat aber auch, bei bestimmten Arten von Forschungsprojekten vom Erfordernis einer Sicherstellungspflicht abzusehen. Dies kann z.B. für Forschungsprojekte angezeigt sein, welche nur minimale Risiken und Belastungen für die Gesundheit der urteilsfähigen mündigen Person beinhalten. Letztlich ist es dem Bundesrat auf Basis dieser Norm auch möglich, im Falle einer Sicherstellungspflicht deren Umfang festzusetzen. Denkbar ist in diesem Rahmen, dass die sicherzustellende Summe begrenzt oder lediglich eine angemessene Sicherstellung der Haftung vorgeschrieben wird und damit allein die Entschädigung für die wesentlichen Risiken zu gewährleisten ist151.
Absatz 2 ermächtigt den Bundesrat die Rechte der geschädigten Person bei der Geltendmachung ihrer Haftungsansprüche im Schadensfall zu regeln. So kann er gemäss Buchstabe a vorsehen, dass der geschädigten Person ein unmittelbares Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer oder einer anderen Person, die die Haftung sicherstellt, zukommt. Dies bedeutet eine wesentliche Erleichterung für die geschädigte Person bei der Geltendmachung des Schadensersatzes. Der Bundesrat kann zudem vorsehen, dass der geschädigten Person bestimmte Einreden aus dem Versicherungs- oder Sicherstellungsverhältnis nicht entgegengehalten werden können (Bst. b). Mit dieser Bestimmung wird die gesetzliche Grundlage geschaffen, um Einreden des Versicherers oder des Versicherten aus einem Versicherungsvertrag bzw. aus dem Bundesgesetz vom 2. April 1908152 über den Versicherungsvertrag gegenüber der geschädigten Person ausschliessen zu können. Es soll nicht zu Lasten der geschädigten Person gehen, wenn z.B. der Versicherungsnehmer die Prämien nicht (rechtzeitig) bezahlt oder auf
150 SR 170.32.
151 Der Haftungsumfang nach Art. 16 bliebe davon unberührt.
152 SR 221.229.1.