Bericht Gesetz

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 137 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 89Fedlex · Erläuternder Bericht

schungsprojekt ohne direkten Nutzen nicht in einem direkten Interesse der urteilsunfähigen Person entscheiden, dürfen die Risiken und Belastungen höchstens minimal sein (Bst. b). Die Forschung soll also höchstens zu einer geringfügigen und vorübergehenden Beeinträchtigung der Gesundheit führen (Risiko) bzw. nur Symptome erwarten lassen, die allenfalls vorübergehend auftreten und geringfügig sind (Belastungen)162. Denkbar sind z.B. Datensammlung im Rahmen von Interviews und Beobachtungen, Entnahme von Blut an peripheren Venen, Entnahme von Kapillarblut oder organischen Flüssigkeiten ohne invasive Interventionen (insbesondere Speichel- und Urinproben), Abstriche, Ultraschalluntersuchung, Elektroradiogramm, Röntgen oder eine Tomographie ohne Kontrastmittel. Zudem müssen die zu erlangenden wissenschaftlichen Erkenntnisse mit Bezug auf die Krankheit, die Störung oder den Zustand wesentlich sein und anderen Personen mit derselben Krankheit oder Störung oder in demselben Zustand längerfristig einen Nutzen bringen (Bst. c).

Im vorliegenden Gesetzesentwurf sind die Anzeichen von Ablehnung der urteilsunfähigen Person gemäss Buchstabe d erst im Rahmen der Forschung ohne direkten Nutzen zu beachten. Das Heilmittelgesetz (vgl. Ziff. 1.5.2.2.1), die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (vgl. Ziff. 1.5.4) sowie das Zusatzprotokoll über Forschung am Menschen (Art. 15; vgl. Ziff. 1.7.1.2) hingegen halten den Widerstand bereits bei der Forschung mit direktem Nutzen für beachtlich. In den Erläuterungen zum Zusatzprotokoll findet sich der Hinweis, dass das Verhalten eines Säuglings oder eines sehr jungen Kindes in Anbetracht dessen Alters und Reife beachtet werden müsse. Die Regel, dass Forschung nicht gegen den Willen eines Urteilsunfähigen durchgeführt werden dürfe, zeuge vom Bedürfnis, die Autonomie und die Würde einer Person unter allen Umständen zu schützen, auch wenn diese Person nicht einwilligungsfähig sei. Der Widerstand bzw. die Ablehnung könne dabei auch nonverbal geäussert werden. Der vorliegende Entwurf geht davon aus, dass die geforderte Beachtung eines Widerstands bzw. einer Ablehnung bei der Forschung mit direktem Nutzen der Praxis nicht Rechung trägt. So werden beispielsweise Krebstherapien bei Kindern zu einem grossen Teil im Rahmen von Forschungsprojekten durchgeführt (vgl. Ziff. 1.3.2.2). Wehrt sich ein Kind in einem solchen Fall gegen die Einnahme von Medikamenten oder die Verabreichung von Spritzen, so werden die Eltern – die sich einen direkten Nutzen des Forschungsprojekts für ihr Kind erhoffen – die Willensäusserung des Kindes übergehen und die Verabreichung der Medikamente bejahen. Müsste auch bei der Forschung mit direktem Nutzen die Ablehnung der betroffenen Person in jedem Fall beachtet werden, würde dieser Entscheid der gesetzlichen Vertretung oder den Angehörigen verunmöglicht werden. In diesem Fall hätte der – gewollte – Respekt vor der urteilsunfähigen Person für diese negative Folgen: Sie erhielte nicht die für sie bestmögliche Therapie, sofern diese nur im Rahmen eines Forschungsprojekts stattfinden kann.

Sobald es sich jedoch um ein Forschungsprojekt ohne direkten Nutzen handelt, ist demgegenüber der Widerstand der urteilsunfähigen Person zu beachten: Da der gesetzliche Vertreter, die gesetzlicher Vertreterin oder die nächsten Angehörigen nicht zum Wohl der urteilsunfähigen Person einwilligen, verzichtet diese nicht auf einen potenziellen Nutzen bzw. erleidet keinen Schaden, wenn sie sich nicht an einem Forschungsprojekt beteiligt.

162 Taupiz J, Biomedizinische Forschung zwischen Freiheit und Verantwortung, Springer Verlag, 2002, S. 67.