Bericht Gesetz
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 137 Seiten
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2.3.2 2. Abschnitt: Forschung mit urteilsfähigen unmündigen oder entmündigten Personen
2.3.2.1 Subsidiarität (Art. 20)
Forschungsprojekte mit urteilsfähigen unmündigen oder entmündigten Personen dürfen nur durchgeführt werden, wenn gleichwertige Erkenntnisse nicht ohne deren Einbezug gewonnen werden können. Zwar legt der Gesetzesentwurf ein grösseres Gewicht auf die Urteilsfähigkeit als auf die Mündigkeit, dennoch soll grundsätzlich mit urteilsfähigen mündigen Personen geforscht werden, wenn nicht gerade das Alter bzw. die die Entmündigung einer Person verursachenden Faktoren Forschungsgegenstand sind.
2.3.2.2 Forschung mit direktem Nutzen (Art. 21)
Es wird allgemein anerkannt, dass unmündige oder entmündigte Patientinnen oder Patienten selbständig ihre Einwilligung zu einer vorgeschlagenen medizinischen Behandlung geben können, wenn sie urteilsfähig sind163. «Auch die unmündige Person, sofern sie urteilsfähig ist, ist zumindest in eingeschränktem Mass handlungsfähig». Eine urteilsfähige unmündige Person kann «grundsätzlich jede rechtsgeschäftliche Handlung vornehmen. (...) Die rechtliche Wirkung tritt allerdings nur ein, wenn die gesetzliche Vertretung ihre Zustimmung erteilt»164. In Anbetracht dessen sowie der Tatsache, dass gesunde Kinder ab einem gewissen Alter durchaus Verantwortung für ihren Körper übernehmen können165, geht der Gesetzesentwurf davon aus, urteilsfähigen unmündigen oder entmündigten Personen ein möglichst grosses Mitbestimmungsrecht auch im Rahmen der Forschung zuzugestehen.
Handelt es sich um ein Forschungsprojekt mit höchstens minimalen Risiken und Belastungen, können die urteilsfähigen unmündigen oder entmündigten Personen nach hinreichender Aufklärung selbständig einwilligen. So kann beispielsweise ein 16-jähriger Jugendlicher ohne Einbezug seiner Eltern entscheiden, ob er eine kleine Wunde im Rahmen eines Forschungsprojekts mit einem flüssigen statt mit einem konventionellen Pflaster verarzten lassen möchte. Dies erscheint in Anbetracht anderer Entscheidungen, die urteilsfähige unmündige Jugendliche selbständig treffen können, nicht unangebracht. Eine zusätzliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin ist lediglich dann notwendig, wenn das Forschungsprojekt mehr als minimale Risiken beinhaltet (Bst. a und b). Das Heilmittelgesetz geht im Vergleich weniger weit: Unmündige und entmündigte Personen – auch wenn sie urteilsfähig sind – können in keinem Fall selbständig in die Teilnahme an einem Forschungsprojekt einwilligen, es ist immer die zusätzliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters notwendig.
2.3.2.3 Forschung ohne direkten Nutzen (Art. 22)
Ein Forschungsprojekt ohne direkten Nutzen darf durchgeführt werden, wenn drei Bedingungen erfüllt sind. So dürfen Risiken und Belastungen höchstens minimal sein (Bst. a; vgl. Erläuterungen zu Art. 19 Bst. b) und es liegt sowohl die Einwilligung der betroffenen Person (Bst. b) als auch des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin (Bst. c) vor.
163 BGE 114 Ia 360.
164 Honsell H, Vogt NP, Geiser T (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 359 ZGB, Helbing & Lichtenhahn, 1996, S. 145.
165 Koren G, Healthy children as subjects in pharmaceutical research, Theoretical Medecine, 2003, Tabelle S. 153.