Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/37: Ausführungsbestimmungen zu den verstärkten flankierenden Massnahmen zur erweiterten Personenfreizügigkeit · 49 Seiten
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Arbeit der Inspektoren nicht vornehmlich darin bestehe, notwendige Statistiken zu erstellen, sondern in der eigentlichen Kontrollaufgabe. Absatz 3 wird ausdrücklich begrüsst, damit die Kantone sich ihrer Pflicht nicht durch eine Nichtunterzeichnung entziehen können.
Travail.Suisse ist der Auffassung, dass zu Beginn Erfahrungen mit dieser Art Leistungsvereinbarung gesammelt werden müssen. Deshalb sollen insbesondere inputorientierte Faktoren Eingang in die Leistungsvereinbarung finden (es soll beispielsweise definiert werden, wie oft Kontrollen durchgeführt werden müssen). Erst zu einem späteren Zeitpunkt könnten zusätzlich outputdefinierte Faktoren aufgenommen werden. Auch sollen die Mitglieder der kantonalen tripartiten Kommissionen in den Prozess der Ausarbeitung der Leistungsvereinbarungen mit einbezogen werden und sich dazu vernehmen lassen können.
In Einzelvoten der Kantone werden die Wirkungsindikatoren und die Intransparenz des Kontrollaufwandes in Bezug auf die Leistungsvereinbarungen kritisiert. Hinsichtlich der Wirkungsindikatoren wird darauf hingewiesen dass es besser sei, nur die Wirkung zu messen und es den Kantonen zu überlassen, wie sie diese Wirkung erzielen. Dies auch weil noch keine brauchbaren Wirkungsindikatoren vorhanden seien. Der Kanton Schaffhausen führt des Weiteren an, dass unausgereifte Wirkungsindikatoren in einem Kanton zu schlechten Auswertungsergebnissen führen können, welche allenfalls in ein Ranking überführt und publiziert werden. Schlechte Erfahrung wurden seines Erachtens diesbezüglich bereits bei der Arbeitslosenversicherung gemacht.
3.6 Art. 16c Aufgaben der Inspektorinnen und Inspektoren
Bei der Vernehmlassung zu Artikel 16c hat sich herauskristallisiert, dass gewisse Aufgaben, die in die Verordnung aufgenommen worden sind, nicht in den Zuständigkeitsbereich der Inspektoren gehören. So wurde verschiedentlich darauf hingewiesen, dass das Gesetz der tripartiten Kommission die Aufgabe zuweise, das Verständigungsverfahren durchzuführen. Das bedeutet, dass Ziffer e. zu streichen wäre.
Begrüsst worden ist, insbesondere von den Kantonen Schaffhausen und Appenzell Ausserrhoden, dass nicht nur Kontrollen vor Ort, sondern auch nachgelagerte Arbeiten, welche für die richtige Feststellung des Sachverhaltes und dessen anschliessende Auswertung unverzichtbar sind, in Art. 16c berücksichtigt wurden (lit. b, c und d). Es ist von anderer Seite aber auch angeführt worden, dass die Aufgabenbeurteilung zu eng sei, und dass sie nicht abschliessend sein dürfe (Kanton St. Gallen und Fédération des entreprises romandes). Konkrete Vorschläge, wie das Pflichtenheft der Inspektoren zu erweitern sei, hat der Kanton Aargau gebracht. Er schlägt vor, den Aufgabenkatalog in Art. 16c um nachfolgende Tätigkeiten zu erweitern, die seines Erachtens in der Praxis zwingend zu den aufgeführten hinzutreten:
¾ Zuständigkeitstriage der Meldungen (an paritätische Organe oder tripartite Kommission)
¾ umfassende Kontrolltätigkeit betr. Meldepflicht (nicht nur bezüglich Arbeitsbedingungen) inkl. weitere Abklärungen