Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/37: Ausführungsbestimmungen zu den verstärkten flankierenden Massnahmen zur erweiterten Personenfreizügigkeit · 49 Seiten

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zugsorganisation ausschöpfen können. Dieser Position hat sich die Mehrheit der Kantone angeschlossen.

In Einzelvoten erklären die Kantone, dass sie die Vorgabe einer konkreten Inspektorenanzahl klar ablehnen. Die Zahl der Inspektoren sollte nach Massgabe des zukünftigen Bedarfs, nicht in einer rückblickenden Betrachtungsweise ermittelt werden, da sonst nicht bedarfsgerechte Kosten generiert würden (Schaffhausen). Insbesondere wird auch das Basiskriterium, die Zahl der Arbeitsplätze auf dem kantonalen Arbeitsmarkt, um einen Rückschluss auf die Anzahl der Kontrolleure zu ziehen, weder als ziel-, noch bedarfsorientiert kritisiert (Zürich und Schaffhausen). Als brauchbare Kriterien erwähnt der Kanton Zürich die Dichte der wirtschaftlichen Vernetzung mit dem nahen Ausland und die Art der Branchen auf dem kantonalen Arbeitsmarkt. Der Kanton Thurgau stellt ausserdem Art. 16a lit. c EntsV in Frage, da die Unterstellungen der Branchen unter einen AVE GAV schnell ändern können. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund und die UNIA schliessen sich dem an. Der Schweizerische Gewerbeverband schlägt vor, Art. 16a lit. c wie folgt zu ergänzen: "[....] Gesamtarbeitsvertrag; bei einer Unterstellung hat die Kontrolle durch die Organe der paritätischen Kommission Vorrang". Begründet wird dieser Vorschlag damit, dass bei Kontrollen der Vollzug durch die nationalen paritätischen Organe Vorrang haben soll, bestehendes Know-how sei zu nutzen.

3.5 Art. 16b Leistungsvereinbarung

Die überwiegende Mehrheit der Kantone hat sich gegen Artikel 16b in der jetzigen Form ausgesprochen. Im Kreuzfeuer der Kritik ist insbesondere Absatz 3 gestanden, dessen Streichung von den meisten Kantonen gewünscht worden ist. Die mehrheitliche Meinung ist gewesen, dass es nicht angehe, dass das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement eine Leistungsvereinbarung per Verfügung durchsetzen könne. Der konkrete Entwurf der Leistungsvereinbarung ist nicht Gegenstand der konferenziellen Vernehmlassung gewesen. Wegen dem engen Zusammenhang mit der Verordnung werden hier die Stellungnahmen zur Leistungsvereinbarung zusammenfassend erwähnt.

Zu Art. 16b hat der VSAA eine im Folgenden zitierte Stellungnahme ausgearbeitet, der sich die Kantone angeschlossen haben: "Bei der Vorbereitung der nach Entsendegesetz möglichen, aber nicht zwingend vorgeschriebenen Leistungsvereinbarungen und der Bereitstellung der zum Vollzug benötigten Arbeitsinstrumente sind die kantonalen Arbeitsmarktbehörden mit dem VSAA im Sinne einer Projektorganisation einzubeziehen. Eine erste Vereinbarung ist im ersten Jahr im Sinne einer Testphase nicht unterzeichnet und auf keinen Fall auf dem Weg der Verfügung einzuführen und die Ergebnisse sind begleitend zu evaluieren. Analog der Wirkungsvereinbarung im Vollzug des AVIG sollen in einer vorgesehenen Vereinbarung Wirkungsziele bestimmt und auf Inputvorgaben verzichtet werden. Dem Umstand, dass die Kantone nicht vollumfänglich für die Tätigkeit der tripartiten Kommissionen verantwortlich gemacht werden können, ist Rechnung zu tragen."

Die SP und schweizerischer Gewerkschaftsbund begrüssen es, dass die Vereinbarungen über die Finanzierung der Inspektoren durch den Bund mit den Kantonen auch gewisse Leistungskomponenten berücksichtigen. Sie erwähnen jedoch, dass die