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Vernehmlassung 2005/40: Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) · 8 Seiten
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Anhang (Ziff. II)
Änderung geltenden Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 19. Oktober 19939 über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (QStV)
Gliederungstitel vor Art. 17a
3a. Abschnitt: Vereinfachtes Abrechnungsverfahren nach Artikel 37a DBG
Art. 17a Anwendbares Recht
Sofern sich aus Artikel 37a DBG und aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen des DBG über die Quellensteuer und die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss auch im Verfahren der vereinfachten Abrechnung.
Art. 17b Besteuerungsgrundlage
Die Steuer wird auf der Grundlage des vom Arbeitgeber der AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Bruttolohns erhoben.
Art. 17c Ablieferung der Quellensteuer durch den Arbeitgeber
1 Für die Abrechnung und die Ablieferung der Quellensteuer an die zuständige AHV-Ausgleichskasse gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 31. Oktober 194710 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung über das vereinfachte Abrechnungsverfahren sinngemäss.
2 Wird die Steuer auf Mahnung der AHV-Ausgleichskasse hin nicht bezahlt, so erstattet diese der Steuerbehörde des Kantons Meldung, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat . Die Steuerbehörde führt den Bezug der Steuer nach den Vorschriften der Steuergesetzgebung durch.