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Vernehmlassung 2005/40: Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) · 8 Seiten

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c. der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt: einen Achtel der vom

Bund zu tragenden Kosten;

d. der Ersatzkasse nach Artikel 72 des Bundesgesetzes vom 20. März 19818

über die Unfallversicherung: einen Achtel der vom Bund zu tragenden Kosten.

Art. 9 Datenschutz

(Art. 17 BGSA)

1 Das kantonale Kontrollorgan nach Artikel 17 Absatz 1 BGSA und die kantonalen Behörden nach Artikel 17 Absatz 2 BGSA sind befugt, Daten einzusehen und einzugeben, zu verändern oder zu vernichten.

2 Sie sind für die Sicherheit der von ihnen bearbeiteten Personendaten verantwortlich. Sie treffen in ihrem Bereich die angemessenen technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz der Personendaten gegen unbefugtes Bearbeiten.

3 Die Personendaten müssen fünf Jahre nach ihrer Erhebung oder, sofern zu diesem Zeitpunkt noch eine Sanktion gegen den betreffenden Arbeitgeber verhängt ist, mit Ablauf der Sanktion vernichtet werden. Vorbehalten bleiben längere Aufbewahrungsfristen anderer Gesetzgebungen.

4 Dritte, an die Kontrolltätigkeiten delegiert worden sind, unterstehen denselben datenschutzrechtlichen Bestimmungen wie die kantonalen Kontrollorgane und die kantonalen Behörden.

II

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

XX Dezember 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

8 SR 832.20