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Vernehmlassung 2005/40: Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) · 8 Seiten

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Version Vernehmlassung / 26. April 2006

Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 4 Absatz 2, 7 Absatz 3, 12 Absätze 1 und 5, 16 Absätze 1 und 3, 17 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 20051 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die

Schwarzarbeit, BGSA),

verordnet:

Art. 1 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

(Art. 2 und 3 BGSA)

1 Arbeitgeber, welche die Löhne ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA abrechnen wollen, müssen sich zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses bei der AHV-Ausgleichskasse anmelden.

2 Ein Wechsel zum vereinfachten Abrechnungsverfahren oder umgekehrt kann nur auf Beginn eines Kalenderjahres erfolgen. Der Arbeitgeber muss den geplanten Wechsel der AHV-Ausgleichskasse bis zum Ende des Vorjahres melden.

3 Arbeitgeber, die ihre Zahlungs- und Mitwirkungspflichten nicht erfüllen, können vom vereinfachten Abrechnungsverfahren ausgeschlossen werden.

Art. 2 Kantonales Kontrollorgan

(Art. 4 BGSA)

1 Die Kantone statten das Kontrollorgan nach Artikel 4 BGSA mit den zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Ressourcen aus.

2 Sie sorgen dafür, dass die mit den Kontrollen betrauten Personen über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Arbeitsmarktkontrolle verfügen.

3 Das kantonale Kontrollorgan koordiniert seine Tätigkeit mit derjenigen anderer Kontrollstellen, der tripartiten Kommission nach Artikel 360b OR2 und der durch Gesamtarbeitsverträge eingesetzten paritätischen Organe.

SR

1 SR 822.41

2 SR 220