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Vernehmlassung 2005/40: Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) · 8 Seiten

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Art. 6 Liste der sanktionierten Arbeitgeber

(Art. 13 Abs. 3 BGSA)

1 Das Staatsekretariat für Wirtschaft (SECO) macht in einem Abrufverfahren eine Liste der von den kantonalen Behörden ausgesprochenen Sanktionen gegenüber Arbeitgebern zugänglich, die von Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesens ausgeschlossen wurden und denen Finanzhilfen gekürzt wurden.

2 Die in der Liste aufgeführten Entscheide werden mit Ablauf der Zeitperiode, für welche die Sanktionen ausgesprochen wurden, gelöscht.

Art. 7 Gebühren

(Art. 16 Abs. 1 BGSA)

1 Eine Gebühr wird Arbeitgebern und Selbständigerwerbenden, die Melde- oder Bewilligungspflichten nach Artikel 6 BGSA verletzt haben, auferlegt. Den kontrollierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern werden keine Gebühren auferlegt.

2 Die Gebühren betragen 80–100 Franken pro Stunde Tätigkeit der mit den Kontrollen betrauten Personen, zuzüglich der dem Kontrollorgan entstandenen Auslagen.

Art. 8 Finanzierung durch den Bund

(Art. 16 Abs. 2 und 3 BGSA)

1 Die Kantone legen dem SECO jährlich eine Abrechnung vor mit dem Nachweis über:

a. die gesamten vom Kanton im Rahmen des Vollzugs des BGSA getragenen

Kosten;

b. den Gesamtbetrag der in Anwendung des BGSA erhobenen Gebühren;

c. den Gesamtbetrag der Bussen, die im Rahmen der Sanktionen, auf die in

Artikel 10 Absatz 1 BGSA verwiesen wird, erhoben wurden.

2 Die von den Kantonen getragenen und nicht durch Gebühren oder Bussen gedeckten Kontrollkosten werden zur Hälfte vom Bund übernommen.

3 Der Bund belastet seinen Kostenanteil den nachstehenden Institutionen wie folgt:

a. dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassungversicherungen den

Betrag der im betreffenden Kalenderjahr eingegangenen Zuschlägen nach Artikel 14 bisAHVG abzüglich des den AHV-Ausgleichskassen zustehenden Anteils;

b. dem Fonds der Arbeitslosenversicherung: den Betrag der im betreffenden

Kalenderjahr eingegangenen Zuschläge nach Artikel 6 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19826 in Verbindung mit Artikel 14bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 7;

6 SR 837.0

7 SR 831.10