Vorlage
Vernehmlassung 2005/40: Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) · 8 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
4 Die Kantone können vorsehen, dass das Kontrollorgan sowohl für den Vollzug des BGSA als auch für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 19993 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zuständig ist.
5 Die Kantone stellen den mit der Ausübung der Kontrolle betrauten Personen ein Dokument aus, das es ihnen erlaubt, sich über ihre Funktion auszuweisen.
Art. 3 Delegation von Kontrolltätigkeiten
(Art. 4 BGSA)
1 Die Kantone können Kontrolltätigkeiten an Dritte delegieren. Sie regeln in einer Leistungsvereinbarung den Umfang der delegierten Kontrolltätigkeiten und die Höhe der Entschädigung.
2 Ein paritätisches Organ, an das Kontrolltätigkeiten delegiert wurden, kann lediglich Betriebe kontrollieren, die dem betreffenden Gesamtarbeitsvertrag unterstehen.
Art. 4 Auskünfte und Unterlagen
(Art. 7 BGSA)
1 Die mit den Kontrollen betrauten Personen können von den Arbeitgebern, von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie von den Selbstständigerwerbenden Auskünfte und Unterlagen verlangen, welche die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflicht gemäss Ausländerrecht und der Melde- und Abrechnungspflicht gemäss Sozialversicherungs- und Quellensteuerrecht belegen.
2 Unterlagen nach Absatz 1 sind insbesondere:
a. Unterlagen, die die von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern geleisteten Arbeitsstunden belegen;
b. Unterlagen, die die Art des Vertragsverhältnisses zwischen den beteiligten Personen belegen;
c. die individuellen Lohnabrechnungen nach Artikel 323b OR4sowie Belege über die Auszahlung der Löhne.
Art. 5 Mindestbetrag für das zu meldende Einkommen
(Art. 12 Abs. 1 BGSA)
Die kantonalen Steuerbehörden sind nach Artikel 12 Absatz 1 BGSA meldepflichtig, wenn das nicht deklarierte jährliche Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit den Grenzbetrag nach Artikel 34d Absatz 1 der Verordnung vom 31. Oktober 19475 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung übersteigt.
3 SR 823.20
4 SR 220