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Vernehmlassung 2005/40: Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) · 8 Seiten
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Art. 17d Überweisung der Quellensteuer an die Steuerbehörden
Die AHV-Ausgleichskasse überweist die einkassierten Steuerzahlungen an die Steuerbehörde des Kantons, in dem der steuerpflichtige Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.
Art. 17e Provision
Die AHV-Ausgleichskassen erhalten für den Bezug der Quellensteuer eine Provision von 10 Prozent des gesamten von ihnen einkassierten Quellensteuerertrags.
2. Verordnung vom 31. Oktober 194711 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
Art. 8bis
Aufgehoben
Art. 19 Geringfügiger Nebenerwerb aus selbständiger Erwerbstätigkeit Vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit, das 2100 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.
Art. 34 Abs. 1 Bst. c, Abs. 2 und 3 zweiter Satz
1 Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen:
c. Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 200512 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), jährlich.
2 Die Ausgleichskasse kann in begründeten Fällen für Beitragspflichtige nach Absatz 1 Buchstaben a und b, deren Jahresbeitrag an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Erwerbsersatzordnung 3000 Franken nicht übersteigt, längere, höchstens aber jährliche Zahlungsperioden festsetzen.
3 Im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA haben die Arbeitgeber die Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.
11 SR 831.101
12 SR 822.41