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Vernehmlassung 2005/40: Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) · 8 Seiten

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2 Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt den Ausgleichskassen für die Durchführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 BGSA pauschale Zuschüsse an ihre Verwaltungskosten. Für Arbeitgeber, die das vereinfachte Abrechnungsverfahren anwenden, deckt die Pauschale die Verwaltungskosten, die trotz rationeller Verwaltung nicht durch die Verwaltungskostenbeiträge finanziert werden können. Das Bundesamt ist für die Konzeption und Koordination der Zuschüsse besorgt.

3Die aus dem Fonds zu gewährenden Mittel müssen dem Departement zur Genehmigung vorgelegt werden. Das Departement hört den Verwaltungsrat des Fonds an.

3. Verordnung vom 20. Dezember 198216 über die Unfallversicherung (UVV)

Art. 2 Abs. 2

Aufgehoben

Sachüberschrift und Abs. 1

Art. 118 Spezielle Abrechnungsverfahren

1 Arbeitgeber, die Löhne im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetztes vom 17. Juni 200517 über Massnahmen gegen die Bekämpfung der Schwarzarbeit abrechnen, können in den gleichen Perioden, nach den gleichen Regeln und anhand der gleichen Unterlagen abrechnen wie für die AHV. Dabei wird der Zuschlag für eine Prämienzahlung in Raten nicht erhoben.

16 SR 832.202

17 SR 822.41