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Vernehmlassung 2005/40: Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) · 8 Seiten

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Art. 34d Geringfügiger Lohn

1 Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von 2100 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.

2Auf dem massgebenden Lohn der in Privathaushalten beschäftigten Personen müssen die Beiträge in jedem Fall entrichtet werden.

3 Akzeptiert der Arbeitnehmer die ungekürzte Lohnzahlung, so kann er nachträglich nicht mehr verlangen, dass die Beiträge erhoben werden.

Art. 35 Abs. 4

4 Im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA13

entrichten die Arbeitgeber keine Akontobeiträge.

Art. 41bis Abs. 1 Bst. c und d

1 Verzugszinsen haben zu entrichten:

c. Arbeitgeber auf auszugleichenden sowie auf den im vereinfachten Verfahren

nach den Artikeln 2 und 3 BGSA14 zu bezahlenden Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse;

d. Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen sowie auf den im vereinfachten

Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA zu bezahlenden Beiträgen, für die innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode keine ordnungsgemässe Abrechnung bei der Ausgleichskasse eingeht, ab dem 1. Januar nach Ablauf der Abrechnungsperiode;

Art. 206 Verwendung von Mahngebühren, Ordnungsbussen, Verzugszinsen

und Zuschlägen

Die Mahngebühren, die Ordnungsbussen sowie ein Fünftel der Verzugszinsen und der Zuschläge nach Artikel 14bis AHVG verfallen der Ausgleichskasse und sind zur Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden.

Art. 211terDurchführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens

1 Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt den Ausgleichskassen Beiträge an die Einführungskosten des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 BGSA15. Das Bundesamt ist für die Konzeption und Koordination besorgt.

13 SR 822.41

14 SR 822.41

15 SR 822.41