Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/40: Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) · 13 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1Fedlex · Erläuternder Bericht
SECO – Direktion für Arbeit
Bern, 26. April 2006
Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) zum Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA vom 17. Juni 2005 Erläuterungen zum Vernehmlassungsentwurf
I Einleitung
Die über Jahre hinweg dauernden Vorarbeiten zur Regelung der Bekämpfung der Schwarzarbeit haben gezeigt, dass zwar die heutige materielle Gesetzgebung ausreichend ist, soweit sie die Schwarzarbeit verbietet, dass aber der Vollzug problematisch ist. Der Begriff der Schwarzarbeit umfasst zahlreiche Sachverhalte (wie die versteckte Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmenden, die Verletzung der Meldepflicht beim Fiskus in Bezug auf gewinnbringende Aktivitäten oder die Verletzung der Meldepflicht bei den Sozialversicherungen betreffend Arbeitnehmende), die in einer Vielzahl von Gesetzen mit unterschiedlichen Vollzugsbehörden geregelt sind. Wegen der zerstreuten Ressourcen und deren mangelnder Koordination ist ein effizienter Vollzug erschwert und das Ausmass der Schwarzarbeit bleibt schwer abzuschätzen.
Um diese Lücken zu schliessen, hatte der Bundesrat im Januar 2002 dem Parlament einen Gesetzesentwurf unterbreitet. Am 17. Juni 2005 wurde das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit angenommen.
Das nun vorliegende, im Vergleich zur ursprünglichen Version eher schlanke Gesetz, sieht vier Massnahmenkategorien vor:
¾ Administrative Erleichterungen bei den Sozialversicherungen und bei der Quellensteuer durch Einführung eines vereinfachten Abrechnungsverfahrens für kleinere unselbständige Tätigkeiten (z.B. im Haushalt oder
vorübergehende Tätigkeiten);
¾ Die Verpflichtung der Kantone, ein kantonales Kontrollorgan mit verstärkten Kontrollkompetenzen zu bezeichnen;
¾ Die Pflicht zum Austausch der Ergebnisse der Kontrollen bei Arbeitgebern unter den beteiligten Behörden und Organen;
¾ Verstärkte Sanktionen (Ausschluss vom öffentlichen Beschaffungswesen und Streichung oder Kürzung von öffentlichen Finanzhilfen).
Das neue Gesetz delegiert dem Bundesrat die Kompetenz, Vollzugsbestimmungen zu erlassen. Der in Vernehmlassung gegebene Verordnungsentwurf, der von einer Expertengruppe unter der Leitung der Direktion für Arbeit des SECO mit Vertretern der Sozialpartner, der Kantone sowie verschiedener betroffener Bundesämter erstellt