Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten
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damit die Beteiligten sich ein zuverlässiges Urteil über die wirtschaftliche Lage bilden können.
Voraussetzung für die Konsolidierungspflicht bildet nach geltendem Aktienrecht die einheitliche Leitung durch die Muttergesellschaft (Art. 663e Abs. 1 OR). Der Vorentwurf knüpft an das einfachere Kriterium der Kontrolle an und enthält eine Liste der Arten der Kontrolle. Bei den Statuten oder Verträgen vergleichbaren Instrumenten ist beispielsweise an Trustverhältnisse und ähnliches zu denken (Art. 963 Abs. 2 Ziff. 1 - 3).
Ist eine Muttergesellschaft in die konsolidierte Jahresrechnung einer Gruppe einbezogen, die nach schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Vorschriften erstellt wurde, so ist sie von der Konsolidierungspflicht für ihren Unterkonzern (Teilkonzern) befreit, sofern nicht Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die zusammen mindestens 10 Prozent des Kapitals vertreten, dies verlangen (Art. 963a Abs. 1). Wird auf eine Teilkonzernrechnung verzichtet, so muss die Konzernrechnung der Gruppe, zu der die Muttergesellschaft gehört, nach den Vorschriften über die Jahresrechnung offen gelegt werden (Art. 963a Abs. 2 i.V.m. 958d; s. vorne Ziff. 3.10.3).
In die Konzernrechnung müssen alle kontrollierten Rechtsträger einbezogen werden. Nicht in den Konsolidierungskreis fallen Unternehmen, Stiftungen und Vereine, welche die juristische Person nur auf absehbare Zeit kontrolliert (maximal 2 Jahre), oder welche die juristische Person nur beschränkt kontrolliert. Im Anhang zur Jahresrechnung sind diejenigen Rechtsträger, die zwar kontrolliert werden (Art. 963 Abs. 2), aber nicht in den Konsolidierungskreis fallen, einzeln aufzuführen (Art. 963b).
Im geltenden Aktienrecht kann die konsolidierungspflichtige Muttergesellschaft ihre eigenen Konsolidierungs- und Bewertungsgrundsätze aufstellen (Art. 663g OR). Das hat in der Praxis zu sog. standard picking und "Eigenkreationen" geführt. Die Konzernrechnung muss neu zwingend nach international anerkannten Normen erfolgen (Swiss GAAP FER, IFRS, US-GAAP). Für die Regelwerke wird auf die Bestimmungen zum Abschluss nach Regelwerk verwiesen. Dieser Verweis in Artikel 963c (s. vorne Ziff. 3.10.10) erfasst jedoch den gesamten Norminhalt von Artikel 962a und nicht nur die Frage der zulässigen Regelwerke.
Im geltenden Recht sieht Artikel 963 OR prozessuale Editionspflichten vor. Diese Bestimmung ist durch die zwischenzeitliche Zivilprozess-, Strafprozess- und Steuergesetzgebung überflüssig geworden.
3.11 Übergangsbestimmungen
3.11.1 Art. 1 und 2 VE Ueb.Best.: Allgemeine Regeln
Die in den Übergangsbestimmungen des Zivilgesetzbuches (Schlusstitel ZGB) enthaltenen Regeln haben – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen – auch für das Obligationenrecht Geltung (Art. 1 Abs. 1 VE Ueb.Best.).
Die neuen Vorschriften gelangen grundsätzlich unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten auf alle bestehenden Gesellschaften zur Anwendung (Art. 1 Abs. 2 VE Ueb.Best.). Die Un-