Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten

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Schlüssiges über die Art und den Umfang der Geschäftstätigkeit natürlicher oder juristischer Personen. Der Vorentwurf folgt daher dem Konzept einer rechtsformneutralen Regelung entsprechend der Neuordnung der Revisionspflicht86.

Die neuen Vorschriften zur Buchführung und Rechnungslegung gelten grundsätzlich für alle Rechtsträger des Privatrechts (Art. 957 Abs. 1). Sie enthalten jedoch klar differenzierte Anforderungen je nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens, des Vereins oder der Stiftung (s. dazu Ziff. 2.5.3, 3.10.1). Strengere spezialgesetzliche Vorschriften bleiben stets vorbehalten (Art. 957 Abs. 3).

Für die Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung wird weiterhin an die Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister angeknüpft. Für nicht eintragungspflichtige Unternehmen, Vereine und Stiftungen genügt eine einfache Buchhaltung, die lediglich die Einnahmen und Ausgaben erfasst und die Vermögenslage wiedergibt (sog "Milchbuch-Rechnung"; Art. 957 Abs. 2; s hinten Ziffer 3.10.1).

2.5.3 Differenzierung nach Unternehmensgrösse

Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) umfasst der jährlich vorzulegende Geschäftsbericht nur den eigentlichen Kern der Rechnungslegung, nämlich die Jahresrechnung (Art. 959 ff.; s. hinten Ziff. 3.10.4 ff.). Diese wurde knapp und übersichtlich strukturiert und besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang. Insbesondere entfällt damit für KMU der Jahresbericht. KMU müssen auch weiterhin keine Geldflussrechnung vorlegen.

Grossunternehmen werden wie im künftigen Revisionsrecht87 strengeren Vorschriften unterworfen als KMU (Art. 961 ff.; s. hinten Ziff. 3.10.9 ff.). Abgrenzungskriterium ist die Verpflichtung zu einer ordentlichen Revision: Demnach müssen grundsätzlich zwei von drei Kriterien (10 Millionen Franken Bilanzsumme, 20 Millionen Franken Umsatzerlös und 50 Vollzeitstellen) im Jahresdurchschnitt in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden88.

Damit dürften vorsichtig geschätzt weniger als 10'000 Rechtsträger den anspruchsvolleren Bestimmungen unterworfen sein. Sie haben einen Lagebericht (bisher: „Jahresbericht“) sowie eine Geldflussrechnung zu erstellen und müssen im Anhang zur Jahresrechnung zusätzliche Angaben offenlegen.

Die strengeren Vorgaben tragen der wirtschaftlichen Bedeutung von grösseren Unternehmen, Vereinen und Stiftungen Rechnung.

86 Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht) sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 23. Juni 2004, BBl 2004 3969.

87 S. Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht) sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 23. Juni 2004, BBl 2004 3991 f.

88 S. AB 2005 N 69 ff., 73 und AB 2005 S 623 ff., 625.