Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten
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Dieser Vorentwurf stiess teilweise auf heftige Kritik. Insbesondere wurde gerügt, die Verhältnisse in kleinen und mittleren Unternehmen würden zu wenig berücksichtigt. Zudem wurde eine indirekte Erhöhung der Steuerbelastung befürchtet84.
Seit der Durchführung der Vernehmlassung zum RRG haben verschiedene Problemfälle in der in- und ausländischen Wirtschaft die Notwendigkeit einer gesetzlichen Neuregelung verdeutlicht. Der Bundesrat beauftragte daher das EJPD am 29. Januar 2003, den Vorentwurf zu überarbeiten. Aus Gründen der Dringlichkeit entschloss man sich noch im selben Jahr, die Vorlage in zwei Teilprojekte aufzuteilen:
− In einem ersten Gesetzgebungspaket wurden die Revisionspflicht und die Revisi-
onsstelle umfassend neu geregelt und eine Revisionsaufsicht geschaffen. Die Botschaft wurde dem Parlament am 23. Juni 2004 zugeleitet85. Die Vorlage befindet sich derzeit in der Differenzbereinigung und kann voraussichtlich im Laufe des Jahres 2007 in Kraft gesetzt werden.
− Was das Rechnungslegungsrecht betrifft, so wurde Prof. Dr. Giorgio Behr, St. Gal-
len / Schaffhausen, 2004 beauftragt, den Regelungsentwurf im Lichte des seinerzeitigen Vernehmlassungsverfahrens zu überarbeiten. Die Vorschläge wurden anschliessend vom Bundesamt für Justiz in enger Zusammenarbeit mit dem Experten bereinigt.
Angestrebt wird nicht mehr die Schaffung eines neuen Bundesgesetzes, wie dies mit dem Vorentwurf RRG vorgesehen war, sondern die Integration der Vorschriften ins Obligationenrecht an der Stelle der bisherigen allgemeinen Bestimmungen zur kaufmännischen Buchführung (Art. 957 ff.; s. hinten Ziff. 3.10 ff.). Die Neuordnung ersetzt auch die Spezialnormen des Aktienrechts. Das neue Rechnungslegungsrecht wird daher mit der Revision des Aktienrechts zusammengefasst. Es stellt einen wesentlichen Bestandteil der Massnahmen zur Verbesserung der Corporate Governance dar.
Das lückenhafte und mit Mängeln behaftete geltende Recht wird durch eine übersichtliche Neuordnung ersetzt, die sich auf die wesentlichen Vorgaben beschränkt und dem aktuellen Stand der Rechnungslegung in der Praxis entspricht.
2.5.2 Einheitliche Regelung für alle Rechtsformen des Privatrechts
Eine Anknüpfung der Vorschriften zur Buchführung und Rechnungslegung an die Rechtsform lässt sich sachlich nicht begründen: Die Rechnungslegung dient der Berichterstattung über die Geschäftstätigkeit. Die Rechtsform besagt jedoch nichts
84 S. Übersicht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens betr. das Bundesgesetz über die Rechnungslegung und Revision (RRG), Verordnung über die Zulassung von Abschlussprüfern (VZA), Bern 2000, Ziff. 102.02.
85 Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht) sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 23. Juni 2004, BBl 2004 3969.