Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten

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gewahrt. Anders als in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung81 wird eine schriftliche Beschlussfassung nicht zugelassen.

2.5 Neuregelung der Rechnungslegung

2.5.1 Allgemeines

Das geltende Recht enthält in den Art. 957 ff. OR einen "Allgemeinen Teil" zur Buchführung und Rechnungslegung, der – unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen – für alle Rechtsformen des Privatrechts gilt. Diese Vorschriften stammen aus dem Jahr 1936; sie sind äusserst lückenhaft und heute veraltet. Beispielsweise bestehen kaum Bestimmungen zur Darstellung und Gliederung der Jahresrechnung oder zur Bewertung der Vermögenswerte. Auch eine Regelung zum Anhang zur Jahresrechnung fehlt, während umgekehrt das Inventar in den Vordergrund gerückt wird, obwohl ihm nur eine Hilfsfunktion zukommt. Auf Grund der bestehenden Mängel wurden die Bestimmungen zur Buchführung und Rechnungslegung durch Sondervorschriften für bestimmte Rechtsformen (so für die Aktiengesellschaft, Art. 662 ff. OR) und durch spezialgesetzliche, branchenbezogene Normen konkretisiert.

Die Weiterentwicklung der Rechnungslegung erfolgt heute primär im Rahmen von global gültigen Regelwerken, die von internationalen Fachgremien erarbeitet werden. Im Vordergrund stehen die International Financial Reporting Standards (IFRS) und die USamerikanischen allgemein anerkannten Grundsätze der Rechnungslegung (US-GAAP). In der Schweiz finden zudem die Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER) eine breite Beachtung.

Die moderne Rechnungslegung ist zunehmend betriebswirtschaftlich ausgerichtet. Der traditionelle handelsrechtliche Ansatz, der sich vorab am Gläubigerschutz und faktisch auch an den Bedürfnissen der Steuerveranlagung orientiert, vermag den Informationsbedürfnissen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter und anderer Interessengruppen nicht mehr zu genügen. Dies wurde von der Groupe de réflexion "Gesellschaftsrecht" bereits 1993 erkannt. In ihrem Schlussbericht regte sie daher die Schaffung eines speziellen Rechnungslegungs- und Publizitätsgesetzes an (s. vorne Ziff. 1.2)82. In der Folge wurde eine breit abgestützte Expertenkommission unter dem Vorsitz von Dr. Peider Mengiardi, Basel / Oberwil, mit der Ausarbeitung einer umfassenden Neuregelung beauftragt. Der Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die Rechnungslegung und Revision (nachfolgend RRG) konnte 1998 in Vernehmlassung gegeben werden83.

81 S. Art. 805 Abs. 4 E OR; AB 2001, 3207, 3279.

82 S. GROUPE DE RÉFLEXION „GESELLSCHAFTSRECHT“, Schlussbericht vom 24.9.1993, S. 12 und 81.

83 S. Vorentwürfe und Begleitbericht zu einem Bundesgesetz über die Rechnungslegung und Revision (RRG) und zu einer Verordnung über die Zulassung von Abschussprüfern (VZA) vom 29. Juni 1998. S. dazu auch Botschaft zur Revision des Obligationenrechts (Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht) sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren) vom 23.6.2004, BBl 2004 3980 ff.