Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten
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Zu gewährleisten ist zudem, dass sich keine aussenstehenden Drittpersonen an den Abstimmungen und Wahlen beteiligen. Der Verwaltungsrat muss deshalb sicherstellen, dass die aus Distanz teilnehmenden Personen eindeutig identifiziert werden.
Die Option einer elektronischen Teilnahme einzelner Aktionärinnen und Aktionäre an der Generalversammlung wird insbesondere die Teilnahme ortsabwesender Personen (namentlich ausländischer Aktionärinnen und Aktionäre) sowie von Personen, die aus anderen Gründen an der Teilnahme verhindert sind, wesentlich erleichtern.
2.4.6 Elektronische Generalversammlung
Nach dem Vorentwurf darf mit Einverständnis aller Aktionärinnen und Aktionäre oder deren Vertreterinnen und Vertreter auf eine herkömmliche Versammlung an einem Tagungsort gänzlich verzichtet werden (Art. 701d). Die Generalversammlung wird in diesem Fall ausschliesslich mittels elektronischer Medien (Intranet, Internet) durchgeführt (s. hinten Ziff. 3.1.39).
Wie bei der Verwendung elektronischer Mittel in einer konventionellen Generalversammlung (s. vorne Ziff. 2.4.5) muss der Verwaltungsrat gewährleisten, dass sich die Aktionärinnen und Aktionäre mittels elektronischer Kommunikationsmittel problemfrei untereinander verständigen können und dass die Abstimmung einwandfrei erfolgt. Sicherzustellen ist auch hier eine ausreichende Identifikation der Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Art. 701e f.).
Eine elektronische Generalversammlung79 ist ausgeschlossen, wenn Beschlüsse gefasst werden sollen, die einer öffentlichen Beurkundung bedürfen (Art. 701d). Die Grundprinzipien der öffentlichen Beurkundung lassen eine Verurkundung ohne räumlichen Tagungsort nicht zu (dies folgt namentlich aus den Prinzipien der Einheit des Beurkundungsakts und der Einheit des Orts80).
Eine elektronische Generalversammlung dürfte sich nur bei Gesellschaften mit einem beschränkten Aktionärskreis durchführen lassen. Dies hängt nicht nur mit dem Erfordernis der Zustimmung aller Aktionärinnen und Aktionäre zusammen, sondern auch mit den technischen und faktischen Schranken der Meinungsäusserung einer grösseren Zahl von teilnehmenden Personen. Für kleine und grosse Unternehmen mit nur wenigen Beteiligten könnte eine elektronische Generalversammlung aber zweckmässig sein.
Auch wenn der Vorentwurf ein elektronisches Forum zulässt, so hält er doch an der Generalversammlung als physischer oder virtueller Ort der Willensbildung fest. Die Aktionärinnen und Aktionäre müssen miteinander kommunizieren und Fragen an den Verwaltungsrat richten können. Das sogenannte Unmittelbarkeitsprinzip bleibt damit
79 Z.T. werden untechnische Begriffe wie „Cyber-Generalversammlung“ und „virtuelle Generalversammlung“ verwendet.
80 S. CHRISTIAN BRÜCKNER, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, RZ 2047 ff.; PETER RUF, Notariatsrecht, Langenthal 1995, RZ 1477 ff.