Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten

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2.4.3 Elektronische Einberufung der Generalversammlung

Der Vorentwurf ermöglicht, die Generalversammlung in elektronischer Form einzuberufen. Den Aktionärinnen und Aktionären können zudem auch Unterlagen elektronisch übermittelt werden. Da die elektronischen Kommunikationsmittel niemandem aufgezwungen werden können, ist für eine elektronische Zustellung die Zustimmung der Aktionärinnen und Aktionäre notwendig (Art. 700 Abs. 1 s. hinten Ziff. 3.1.37).

2.4.4 Elektronische Vollmacht zur Stimmrechtsvertretung

Eigentümerinnen und Eigentümer von Namenaktien können nach Artikel 689a OR Drittpersonen schriftlich bevollmächtigen, die Mitgliedschaftsrechte auszuüben77. Mit der gesetzlichen Anerkennung der sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur und deren Gleichstellung mit der eigenhändigen Unterschrift wurden die rechtlichen Grundlagen für die Erteilung einer Vollmacht auf elektronischem Weg geschaffen (Art. 689a Abs. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 2bis OR)78. Voraussetzung ist jedoch, dass die in digitaler Form übermittelte Bevollmächtigung mit der qualifizierten elektronischen Signatur der Aktionärin oder des Aktionärs versehen wird.

Die elektronische Übermittlung der Vollmacht sowie allfälliger Weisungen für die Stimmabgabe kann die Vollmachterteilung vereinfachen. Unter Berücksichtigung der Bedürfnisse kleiner Betriebe soll die Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung einer Vollmacht an die Gesellschaft aber nicht zwingend sein. Nach dem Vorentwurf entscheidet der Verwaltungsrat, ob er elektronische Vollmachten entgegen nimmt (Art. 689a); er ist auch für die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben verantwortlich. Den Aktionärinnen und Aktionären darf eine elektronische Form der Vollmachtserteilung auf keinen Fall aufgezwungen werden (s. hinten Ziff. 3.1.28).

2.4.5 Verwendung elektronischer Mittel in der Generalversammlung

Der Vorentwurf sieht vor, dass die Aktionärinnen und Aktionäre ihre Rechte an der Generalversammlung auf elektronischem Weg ausüben können, sofern die Statuten dies erlauben (Art. 701c). Es wird somit möglich, dass die Aktionärinnen und Aktionäre von zu Hause aus via Videokonferenz an einer Generalversammlung teilnehmen. Dafür wird vorausgesetzt, dass die Generalversammlung durch elektronische Mittel übertragen wird. Die Aktionärinnen und Aktionäre müssen in der Lage sein, den Geschehnissen am Tagungsort dauernd sowohl visuell als auch akustisch zu folgen, Voten abzugeben und abzustimmen (Art. 701c und 701e f.; s. hinten Ziff. 3.1.39).

77 Vorbehalten bleibt die statutarische Beschränkung der Vertretung auf andere Aktionärinnen und Aktionäre bei privaten Aktiengesellschaften; Art. 689c Abs. 1.

78 Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES; SR 943.03); in Kraft seit dem 1. Januar 2005.