Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten

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zu laufen beginnt. Entgegen dem bisherigen Wortlaut des Absatzes 3 reicht es zur Einhaltung der Frist aus, dass der Verwaltungsrat die Kapitalerhöhung in rechtsgenüglicher Form beim zuständigen Handelsregister anmeldet. „Rechtsgenüglich“ bedeutet, dass die Anmeldung gemäss den einschlägigen Formvorschriften zusammen mit den erforderlichen Belegen innerhalb von 6 Monaten nach dem Generalversammlungsbeschluss dem Handelsregisterführer vorliegt (Art. 931a Abs. 3; s. hinten Ziff. 3.8.4). Gleichgültig ist, wann die Kapitalerhöhung im Handelsregister eingetragen bzw. im SHAB publiziert wird. Nach erfolgter Anmeldung liegt es im Verantwortungsbereich des Registerführers, dass die Eintragung möglichst rasch erfolgt (Art. 19 Abs. 2 Handelsregisterverordnung [HRegV])108. Bei grosser Geschäftslast kann sich jedoch die Eintragung verzögern. Dies darf nicht zu Lasten des Verwaltungsrats bzw. der Gesellschaft gehen. Wird die Frist nicht eingehalten, fällt der Erhöhungsbeschluss ex tunc dahin.

Die in Artikel 652 Absatz 3 OR vorgesehene Frist für den Zeichnungsschein von 3 Monaten wird ebenfalls auf 6 Monate verlängert.

3.1.8 Art. 651 und 651a: Genehmigte Kapitalerhöhung

Mit der Einführung eines Kapitalbands (Variante I) kann das Institut der genehmigten Kapitalerhöhung aufgehoben werden. Ein Nebeneinander von ordentlicher, bedingter, genehmigter Kapitalerhöhung, ordentlicher Kapitalherabsetzung und Kapitalband würde zu einer unübersichtlichen, sich überschneidenden Ordnung der Kapitaländerungsverfahren führen, ohne dass damit für die Praxis etwas gewonnen würde (s. vorne Ziff. 2.3.3)109.

3.1.9 Art. 652 und Art. 652a: Aktienzeichnung und Emissionsprospekt

Siehe vorne Ziffer 3.1.7.

3.1.10 Art. 652b: Bezugsrecht

Der Vorentwurf regelt das Bezugsrecht neu im Rahmen der sogenannten Festübernahme. Bei der Festübernahme verpflichtet sich der Festübernehmer - in aller Regel eine Bank - vertraglich gegenüber der Gesellschaft, sämtliche Aktien, die im Rahmen einer Kapitalerhöhung ausgegeben werden, zu zeichnen und anschliessend den Aktionärinnen und Aktionären oder Dritten zum Kauf anzubieten.

108 Handelsregisterverordnung von 7. Juni 1937 (HRegV), SR 221.411.

109 Im Falle der Variante II (genehmigte Kapitalerhöhung / Kapitalherabsetzung) würden die Vorschriften nach hinten verschoben und die beiden Artikel ebenfalls aufgehoben (Art. 652i ff.; s. hinten Ziff. 3.16 ff.).