Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten

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nicht ausüben kann oder will. So wäre die Festsetzung eines niedrigen Ausgabepreises mit dem Wissen, dass eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter sich nicht an der Kapitalerhöhung beteiligen kann, während die Mehrheitsaktionärin oder der Mehrheitsaktionär günstig zusätzliche Anteile erwirbt, missbräuchlich.

Für Publikumsgesellschaften ist die Bestimmung bedeutungslos, da die Bezugsrechte an der Börse gehandelt werden. Die Gesellschaft kann den Ausgabepreis der Aktien daher – unter Beachtung des „Unter pari-Verbots“ – frei festsetzen (Art. 624 OR). Dasselbe gilt in der Regel auch für andere wirtschaftlich bedeutende Unternehmen, da hier der Bezugsrechtshandel zu regulären Konditionen stattfindet.

Sowohl Absatz 5 als auch Absatz 6 sind Ausfluss des allgemeinen Rechtsmissbrauchsverbots und der Eigentumsgarantie.

3.1.11 Art. 652f, 652g, 652h: Modalitäten der Kapitalerhöhung

In Artikel 652f Absatz 2 wird anstelle des Ausdrucks „Prüfungsbestätigung“ zur Vereinheitlichung der Terminologie neu der Begriff „Prüfungsbericht“ verwendet. Materiell ändert sich nichts.

Artikel 652g Absatz 3 und Artikel 652h Absatz 2 werden aufgehoben. Die Änderung steht im Zusammenhang mit Artikel 929 der GmbH-Vorlage111: Inskünftig sollen die beim Handelsregister einzureichenden Belege einheitlich in der Handelsregisterverordnung geregelt werden (s. vorne Ziff. 3.1.4).

Bei Artikel 652h Absatz 1 handelt es sich um eine Änderung begrifflicher Natur. Statt „Handelsregister“ muss es richtigerweise „Handelsregisteramt“ heissen. Entsprechende Formulierungen finden sich bereits im Fusionsgesetz (z.B. Art. 5 Abs. 2 und 6 Abs. 2 FusG) sowie im neuen GmbH-Recht112.

3.1.12 Art. 653 und 653b: Bedingte Kapitalerhöhung

Die bedingte Kapitalerhöhung erfährt nur punktuelle Anpassungen:

In Artikel 653 Absatz 1 werden neben den Gläubigerinnen und Gläubigern von Anleihens- oder ähnlichen Obligationen sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Unternehmens neu auch die Aktionärinnen und Aktionäre zu den möglichen Adressaten der bedingten Kapitalerhöhung gezählt. Bereits nach der heutigen Praxis können

111 S. Botschaft zur Revision des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrechts) vom 19. Dezember 2001, BBl 2002 3148 ff., 3237.

112 S. Botschaft zur Revision des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrechts) vom 19. Dezember 2000, BBl 2002 3148 ff.; 837, Art. 814 Abs. 6 E OR.