Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 40 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 13Fedlex · Ergebnisbericht

5.6 Ordentliche Kapitalherabsetzung (Art. 653j ff.)

Die Vorverschiebung der Aufforderung an die Gläubigerinnen und Gläubiger sowie deren Sicherstellung bzw. Befriedigung (Art. 653k Abs. 1) wird explizit gutgeheissen von: UNI BE, SAV, Böckli. Gewisse Korrekturen verlangen: UNI GE, BZ, Bär & Karrer, Gericke. Andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer verwerfen den Vorschlag als Ganzes (NE, BZ, Bär & Karrer, Glanzmann). Es wird unter anderem befürchtet, dass einzelne Gläubigerinnen und Gläubiger den vorgezogenen Gläubigerschutz dazu missbrauchen könnten, die Gesellschaft unter Druck zu setzen, da die Generalversammlung den Herabsetzungsbeschluss neu erst fassen kann, wenn das Gläubigerschutzverfahren abgeschlossen ist (Glanzmann).

Die zwingende Vernichtung von Aktien, deren Nennwert im Rahmen einer sog. Harmonika auf Null herabgesetzt wird, stösst mehrheitlich auf Zustimmung (Art. 653p; BL, UNI BE, SAV, Gericke). Bär & Karrer lehnen die Regelung mit der Begründung ab, sie könne zu einer faktischen Enteignung von Aktionärinnen und Aktionären führen. Eine kritische Haltung nehmen auch ein: BS, LPS, UNI GE.

5.7 Kapitalband (Art. 653r ff.)

Die Einführung des Kapitalbands wird überwiegend gutgeheissen (s. vorne Ziff. 4.2).

Auf Kritik stösst zum Teil die vorgesehene Maximaldauer für die Ermächtigung des Verwaltungsrats von 5 Jahren (Art. 653r Abs. 1). Sie wird als zu lang erachtet (LU, NE, ACTARES). Insbesondere im Hinblick auf die vorgezogene Aufforderung an die Gläubigerinnen und Gläubiger (Art. 653v) sei eine derart grosse Zeitspanne problematisch. Die wirtschaftliche Situation des Unternehmens könne sich in diesem Zeitraum markant ändern (LU, NE). Der Verwaltungsrat erhalte einen zu grossen Ermessensspielraum (NE).

Einige Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer wünschen Modifikationen bei der Festsetzung der gesetzlichen Obergrenze des Kapitalbands (Art. 653r Abs. 2; SO, ACTARES, Gericke).

Zu Art. 653s Abs. 2 s. vorne Ziff. 5.5.

Die in Art. 653v vorgesehene Regelung des Gläubigerschutzes stösst auf Skepsis (BE, NE, SZ, UNI BE, economiesuisse). Sie wird – namentlich in zeitlicher Hinsicht - als ungenügend erachtetet (SZ). Der SAV und Böckli begrüssen dagegen den Vorschlag ausdrücklich.

Mehrheitlich abgelehnt wird die Möglichkeit, Aktien unter bestimmten Voraussetzungen vor der Eintragung der Kapitalerhöhung ins Handelsregister auszugeben (Art. 653w; AG, BS, NE, ZH, Konferenz BVG- u. Stiftungsaufsicht). Die vorzeitige Aktienausgabe könne zu Problemen führen, wenn der Handelregisterführer die Eintragung ablehne (AG, ZH). Demgegenüber begrüsst die economiesuisse den Vorschlag grundsätzlich.