Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 40 Seiten

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dem Schweizerischen Bankengesetz unterstellt sind (BL, economiesuisse, UNI GE, BZ). Ferner kritisieren mehrere Stellungnahmen die Bestimmung, wonach die Abgabe der Aktien nichtig ist, wenn die Bank ihre diesbezüglichen vertraglichen Pflichten verletzt (NE, SO, LPS, UNI GE, Centre Patronal, economiesuisse, SAV, SwissBanking, Bär & Karrer, Gericke). Eine solche Regelung sei unter dem Blickwinkel des Verkehrschutzes äusserst problematisch (sinngemäss LPS, UNI GE, SAV, Swiss-Banking, Gericke).

Auf Skepsis stösst die Bestimmung über die Festlegung der Modalitäten der Bezugsrechtsausübung (Art. 652b Abs. 5; NE, UNI BE, UNI GE, Entreprises Romandes, SwissBanking, Gericke, Glanzmann). Gegen die Regelung wird insbesondere eingewendet, die Bestimmung sei geeignet, notwendige Kapitalerhöhungen zu verhindern (sinngemäss NE, Entreprises Romandes, Glanzmann). Befürwortet wird der Vorschlag grundsätzlich von: SAV, Böckli.

Die Universität Bern begrüsst ausdrücklich die Regelung betreffend den Ausgabepreis von Aktien bei handelbaren Bezugsrechten (Art. 652b Abs. 6). Für eine Streichung der Vorschrift sprechen sich aus: NE, LPS, UNI GE, economiesuisse, Böckli, Gericke. Die Bestimmung enge den Handlungsspielraum der Unternehmen zu sehr ein (economiesuisse).

5.5 Bedingte Kapitalerhöhung (Art. 653 ff.)

Art. 653 Abs. 1 erweitert den Adressatenkreis bei der bedingten Kapitalerhöhung. Dies wird grundsätzlich begrüsst (UNI BE, SAV, Bär & Karrer). Teilweise wird der Einbezug weiterer Personen gefordert (economiesuisse, Gericke).

Die Änderungen beim Vorwegzeichnungsrecht (Art. 653c Abs. 3) werden überwiegend gutgeheissen (BL, UNI BE, SAV, Böckli, Gericke). Der Aufwand für die Unternehmen könne so vermindert werden, ohne dass Aktionärinnen und Aktionäre dadurch einen Nachteil erleiden würden (BL, Böckli). Abgelehnt wird die Regelung von: LU, LPS, SwissBanking. Aus Gründen der Praktikabilität solle auf den Vorschlag verzichtet werden (SwissBanking).

Zahlreiche Stellungnahmen lehnen den Verzicht auf die öffentliche Beurkundung des Beschlusses über die Statutenänderung ab (Art. 653i Abs. 3; AG, BS, GE, NE, SO, SZ, TI, ZH, LPS, Entreprises Romandes, Konferenz BVG- u. Stiftungsaufsicht). Sie machen namentlich geltend, dass jede Statutenänderung – aus Gründen der Rechtsicherheit – öffentlich zu beurkunden sei. Dem Vorschlag des Vorentwurfs stimmen demgegenüber folgende Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer zu: UNI BE, Bär & Karrer, Gericke.

Eine gleichlautende Regelung beim Kapitalband (Art. 653s Abs. 2) wird aus denselben Gründen verworfen (BS, SO, SZ, TI, ZH, Konferenz BVG- u. Stiftungsaufsicht). Der Kanton Luzern heisst demgegenüber den Verzicht auf die Beurkundung im Falle des Kapitalbands gut.

Dieselben Bedenken werden auch im Hinblick auf die analogen Bestimmungen bei der genehmigten Kapitalerhöhung sowie der genehmigten Kapitalherabsetzung geäussert (Art. 653k Abs. 3 sowie Art 653u Abs. 4 Variante II; BS, ZH, Konferenz BVG-

u. Stiftungsaufsicht).