Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 40 Seiten

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5.8 Partizipationskapital (Art. 656a ff.)

Zahlreiche Stellungnahmen werten den vorgeschlagenen Verzicht auf eine gesetzliche Obergrenze des Partizipationskapitals als positiv (Aufhebung von Art. 656b Abs. 1 OR; AG, FDP, LPS, aiti, cciati, Centre Patronal, economiesuisse, industrie-holding, KMU-next.ch, SGCI, vpag, Basler Chemie).

Es werden jedoch auch Bedenken geäussert. Unter anderem wird befürchtet, dass mit dem Wegfall der Limite das Gesellschaftskapital so ausgestaltet werden kann, dass nur wenige am Kapital der AG beteiligte Personen über die Geschicke der Gesellschaft entscheiden, während die Mehrheit der Kapitalgeber als Partizipantinnen und Partizipanten keinen Einfluss auf die Unternehmensführung nehmen können (BL, UNI GE, SAV, Bär & Karrer). Im Sinne einer Mittellösung wird vorgeschlagen, an der Obergrenze grundsätzlich festzuhalten, diese jedoch höher anzusetzen als bisher (UNI GE, SAV, SVV, Böckli).

5.9 Reserven (Art. 671 ff.)

Die Streichung der Aufwertung und der Aufwertungsreserve (Art. 670 und Art. 671b OR) sowie der Reserve für eigene Aktien (Art. 671a OR) werden ausdrücklich begrüsst von: Uni GE, Böckli. Allerdings schliesse die Abschaffung der Aufwertung eine wichtige buchmässige Sanierungsmassnahme aus, was bei kurzfristigem Sanierungsbedarf zu einschneidend sein könne; es drohten unnötige Konkursanzeigen (Bär & Karrer).

Kritisiert wird, dass das Agio in die Kapitalreserve gebucht und dementsprechend nur sehr eingeschränkt verwendet werden könne (Art. 671 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 3). Im Resultat werde das Agio dem Aktienkapital gleichgestellt, was die Flexibilität beeinträchtige. Die geltende Regelung solle beibehalten werden. Es sei allerdings ausdrücklich klarzustellen, dass die Kapitalreserve, soweit sie betragsmässig die Hälfte des Aktienkapitals übersteige, frei verwendet werden dürfe (UNI GE, economiesuisse, SAV, TK, Bär & Karrer, Glanzmann, Gericke, Nobel). Demgegenüber unterstützen die Universität Bern und Böckli die Regelung. Im Übrigen wird auf das Fehlen von Übergangsbestimmungen für die Behandlung altrechtlicher gesetzlicher Reserven und von altrechtlichem Agio hingewiesen (AG, AR, BE, BL, FR, LU, SG, SO, TG, ZH, LPS, Centre Patronal).

Angeregt wird die Schaffung einer zusätzlichen Kategorie von Kapitalreserven ("übrige Kapitalreserven") für Zuschüsse von Aktionären und verdeckte Kapitaleinlagen, die nachträglich in der Handelsbilanz offen gelegt werden (AG, AR, BE, BL, FR, LU, SG, SO, SZ, TG, ZG, ZH).

Es wird ferner eingewendet, dass die Verwendung der gesetzlichen Reserve für Massnahmen zur Weiterführung des Unternehmens bei schlechtem Geschäftsgang und für die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit kaum gerechtfertigt sei. Es genüge dazu, keine Dividenden auszuschütten. Im Übrigen entstünden nur Missverständnisse, weil die gesetzliche Reserve eine blosse rechnerische Grösse und keine Kapitalrücklage bilde (UNI GE, SAV, Bär & Karrer).

Zwei Stellungnahmen wünschen, die Bildung freiwilliger Reserven zur Ausrichtung möglichst gleichmässiger Dividenden weiterhin zuzulassen (LPS, Centre Patronal).