Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 40 Seiten
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5.10 Klage auf Rückforderung ungerechtfertigter Leistungen (Art. 678)
Die Reaktionen auf die Neuregelung der Klage auf Rückerstattung ungerechtfertigter Leistungen sind äusserst kontrovers ausgefallen. Insbesondere die Wirtschaftsverbände stehen dem Vorschlag grundsätzlich ablehnend gegenüber (aiti, cciati, Centre Patronal, economiesuisse, SGV, STV, Swissmem, vpag, VSEI). Kritisiert wird der Vorschlag ferner von: CVP, SVP, Gericke. Es wird insbesondere geltend gemacht, dass die Neuerungen die rechtliche Situation der Mitglieder der Geschäftsleitung beeinträchtigen würde. Diese müssten unter Umständen während einer langen Zeit damit rechnen, einen Teil ihrer Vergütungen zurückzuerstatten. Letztlich würde das Gericht über die Angemessenheit der Entschädigungen entscheiden (SVP).
Demgegenüber begrüsse zahlreiche Stellungnahmen grundsätzlich die Neuerungen als angemessenen Beitrag zur Verbesserung der Stellung von Personen mit einer Minderheitsbeteiligung (BL, SO, FDP, SP, UNI LU, ethos, KGL, KMU-next.ch, OAV, SGB, SGCI, Basler Chemie, BZ, Böckli).
Im Einzelnen sind insbesondere folgende Punkte umstritten:
- Der Verzicht auf das Erfordernis der Bösgläubigkeit wird abgelehnt von: SVP,
UNI GE, economiesuisse, industrie-holding, SwissBanking, Swissmem, SVV, vpag, Bär & Karrer, Gericke, Böckli, Nobel. Es könne den Betroffenen nicht zugemutet werden, dass sie Leistungen, die sie mit gutem Gewissen empfingen, unter bestimmten Voraussetzungen wieder zurückgeben müssten (Böckli). Für einen Verzicht auf die Voraussetzung des Bösen Glaubens sprechen sich aus: AG, FDP, UNI BE, SAV. Es wird in diesem Zusammenhang unter anderem auf die Rückforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung verwiesen, bei der der Böse Glaube ebenfalls nicht vorausgesetzt wird (AG).
- Der neue Absatz 2 sieht nicht mehr explizit vor, dass das Missverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung „offensichtlich“ zu sein hat. Dies wird kritisiert von: AG, FDP, UNI BE, UNI GE, economiesuisse, industrie-holding, SGCI, SVV, SwissBanking, vpag, Basler Chemie, Bär & Karrer, Böckli, Gericke, Glanzmann). Der Anwendungsbereich der Klage würde dadurch zu stark ausgeweitet (sinngemäss FDP, UNI BE, SGCI, Basler Chemie).
- Auf starken Widerstand stösst ferner die Ausdehnung der Aktivlegitimation auf die
Gesellschaftsgläubigerinnen und Gesellschaftsgläubiger (AG, FDP, SVP, UNI GE, economiesuisse, industrie-holding, SAV, SVV, SwissBanking, Swissmem, vpag, VSEI Bär & Karrer, Böckli, Gericke, Glanzmann, Nobel). Ausdrücklich begrüsst wird die Regelung jedoch von: SH, SP, UNI BE, KMU-next.ch.
- Auch die Verlängerung der Verjährungsfrist auf 10 Jahre (Abs. 4) wird in einer
Reihe von Stellungnahmen abgelehnt (SH, SVP, UNI GE, economiesuisse, industrie-holding, KMU-next.ch, SVV, SwissBanking, Swissmem, vpag, Bär & Karrer, Böckli, Gericke). Befürwortet wird die Neuerung demgegenüber von: SO, SP, UNI BE.
- Der Verzicht auf das Abstellen auf die wirtschaftliche Situation des Unternehmens
stösst auf weniger Widerstand (Abs. 2). Der Vorschlag wird in diesem Punkt gutgeheissen von: FDP, SP, UNI BE, UNI GE, ethos, industrie-holding, SGB, Bär &