Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 40 Seiten

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Mit Blick auf die Vorschriften zur Buchführung (Art. 957a) wird der Begriff des Buchungsbelegs als zu eng kritisiert, weil der elektronische Geschäftsverkehr nicht als „Schriftstück“ gelten könne (economiesuisse, SwissBanking, SIHK, SWICO, Records Management).

Die Möglichkeit der Buchführung auf Englisch wird insbesondere von Aufsichtsbehörden über Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen abgelehnt. Entweder müssten die erforderlichen Unterlagen bei der Aufsichtsbehörde in der Amtssprache eingereicht werden (BS, SH, Konferenz BVG- u. Stiftungsaufsicht), die Aufsichtsbehörde müsse das Recht haben, eine Übersetzung zu verlangen (AI, GE StA) oder die Buchführung auf Englisch sei von der Zustimmung der Aufsichtsbehörde abhängig zu machen (AR).

Zudem könnten Gläubigerinnen und Gläubiger benachteiligt werden, weil sich diese die Jahresrechnung übersetzen lassen müssten. Nachteile seien auch für Steuer- und Strafverfolgungsbehörden zu erwarten (Benz). Für international tätige Unternehmen sei zudem ohnehin der Abschluss nach Regelwerk ausschlaggebend (SO, Benz).

Im Hinblick auf die Vorschriften über die zulässige Währung für die Rechnungslegung (Art. 958c Abs. 3) sollte klargestellt werden, dass auch die Buchführung in der Landeswährung oder in einer für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung möglich sei (SO).

5.26 Rechnungslegung (Art. 958 ff.)

Die im Vorentwurf definierte Zielsetzung der Rechnungslegung – nämlich die Ermöglichung eines zuverlässigen Urteils über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens

– wird mit Blick auf die Möglichkeit der Bildung von stillen Reserven teilweise als problematisch beurteilt (FER, veb.ch, Böckli).

Es wird vorgeschlagen, die sechsmonatige Frist zur Erstellung des Geschäftsberichts auf 3 Monate zu reduzieren (veb.ch); von anderer Seite wird eine angemessene Verlängerung gewünscht (SwissBanking). Wird der Verzicht der Gesellschaft auf die Revision der Jahresrechnung (sog. Opting-out) widerrufen und eine eingeschränkte Revision verlangt, so müsse die Jahresrechnung innerhalb von 3 Monaten von der Generalversammlung genehmigt werden (GL, AG, SZ, BE).

Die Vorschrift zur Bewertung unter der Annahme der Unternehmensfortführung (Art. 958a) wird insofern kritisiert, als diese zu wenig präzise ausgefallen sei (economiesuisse). So sei unklar, was „auf absehbare Zeit“ oder „voraussichtlich nicht abwendbar“ bedeute (SwissBanking). Dies sei bedenklich, weil die Bestimmung potentiell haftungsrelevant sei (veb.ch). Aus diesem Grund dürfe die Bestimmung auch nicht so ausgelegt werden, dass die Liquidität für 12 Monate gesichert oder wahrscheinlich sein müsse; sonst könne es zu verfrühten Geschäftsaufgaben kommen (Bär & Karrer, SAV). Es sei klarzustellen, dass die Veräusserungswerte nur für diejenigen Betriebsteile gelten, die eingestellt würden (FER). Die Frist von 12 Monaten sei zu starr und eine entsprechende Einschätzung der Fortführbarkeit insbesondere bei volatilen Geschäften kaum möglich (SIHK, veb.ch).

Die Grundsätze der ordnungsmässigen Rechnungslegung (Art. 958b) geben Anlass zu punktueller Kritik: Die Auflistung sei unsystematisch bzw. lückenhaft und müsse