Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 40 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 27Fedlex · Ergebnisbericht
Die Abschaffung der persönlichen Haftung des Handelsregisterführers wird ausnahmslos begrüsst (Art. 929; GR, NW, SH, SO, ZH, UNI BE, Centre Patronal, Bär & Karrer). Im Unterschied dazu äussern sich zahlreiche Stellungnahmen kritisch zur Regelung der Haftung für die Bezahlung der Handelsregistergebühren (Art. 943a). Insbesondere die zeitlich begrenzte solidarische Haftung von Leitungs- und Verwaltungsorganen für Gebühren und Abgaben nach ihrer Löschung im Handelsregister stösst auf Ablehnung (Abs. 2; BL, LU, UNI BE, proFonds, SAV, SwissBanking). Befürwortet wird die Bestimmung von den Kantonen Nidwalden und Zürich, die überdies eine Ausdehnung auf Liquidatorinnen und Liquidatoren verlangen.
Die Kantone Aargau und Basel-Stadt schlagen vor, die Handelsregisterämter zu ermächtigen, die Vornahme der Eintragung von der vorgängigen Zahlung der Gebühr abhängig zu machen.
Auf breite Ablehnung stösst die Einführung einer Strafnorm betr. die Unterlassung von Anmeldungen beim Handelsregister (Art. 326quinquies VE StGB; AG, BL, TG, pro-Fonds, SAV, SGV, STV, VSEI). Es wird vor einer „Kriminalisierung“ der Unternehmen gewarnt (BL, proFonds).
5.24 Firmenrecht (Art. 944 ff.)
Die Liberalisierung des Firmenrechts in Bezug auf die Verwendung von Sachbezeichnungen als Firmenbestandteil löst unterschiedliche Reaktionen aus (Art. 944 Abs. 2). Befürwortet wird der Vorschlag von Centre Patronal und Bär & Karrer. Andere Stellungnahmen äussern sich jedoch kritisch und sprechen sich für die Beibehaltung der heutigen Regelung aus (SH, UNI BE, SAV, SGV, STV, VSEI). Es wird insbesondere befürchtet, dass eine solche Bestimmung geeignet sei, in der Praxis Verwirrung zu stiften (SGV, STV, VSEI).
5.25 Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 f.)
Vereinzelt wird eine Erweiterung der Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht auf einfache Gesellschaften (SG, veb.ch) oder – ab Erreichung gewisser Kennzahlen
– auf freie Berufe gefordert (UNI BE).
Im Verhältnis zu den spezialgesetzlichen Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften (Art. 957 Abs. 3) wird bemängelt, dass das Verhältnis insbesondere zum Bankenrecht zu wenig klar sei und dass sicherzustellen sei, dass dieses immer vorgehe (SwissBanking, ähnlich zugerkb). Der Vorbehalt "strengerer" Vorschriften sei zu streichen, oder es sei besser zu definieren, was als „strenger“ zu gelten habe (economiesuisse, SwissBanking). Eine explizite Ausnahmebestimmung wird auch für das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge gefordert9 (AR, BS, SH, SG, Konferenz BVG- u. Stiftungsaufsicht, GE StA). Vereinzelt wird eine abschliessende Aufzählung der spezialgesetzlichen Bestimmungen angeregt, um Widersprüche zu anderen Bundesgesetzen zu vermeiden (SVP).
9 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40).