Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten

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Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien, für eine angemessene Transparenz zu sorgen. Die Transparenz hat für Behörden, die mit der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung beauftragt sind, drei Ziele: Zum einen müssen die zuständigen Behörden Informationen über die tatsächlichen Nutzniesser und die die Gesellschaft beherrschenden Personen beschaffen können oder zu diesen Informationen Zugang haben; weiter müssen diese Informationen angemessen, präzis und innert nützlicher Frist verfügbar sein und schliesslich müssen die kompetenten Behörden in der Lage sein, mit anderen nationalen oder internationalen zuständigen Behörden Informationen auszutauschen. Eine angemessene Transparenz rechtfertigt sich im Übrigen auch für Finanzinstitute; sie sind in der Tat auf Angaben über die effektiven Nutzniesser und die Personen, welche die juristischen Personen beherrschen, angewiesen, um ihre Sorgfaltspflichten erfüllen zu können (wie in der Empfehlung 5 definiert).

Eine wichtige Abgrenzung lässt sich aus der Empfehlung 33 und den Beratungen im GAFI ableiten: Der Begriff des effektiven Nutzniessers (« beneficial owner » oder wirtschaftlich Berechtigter), wie er im Glossar definiert ist, umfasst die natürliche(n) Person(en), die den Kunden und/oder die Person, für welche eine Transaktion getätigt wird, letztendlich besitzen oder beherrschen. Das umfasst auch diejenigen Personen, welche die eigentliche Kontrolle über eine juristische Person oder ein anderes juristisches Konstrukt ausüben. Anders ausgedrückt brauchen die Behörden keinen Zugang zu Informationen über sämtliche Inhaberaktionäre, sondern einzig über diejenigen, welche die Aktiengesellschaft beherrschen. Denn es geht lediglich darum, die missbräuchliche Beherrschung der Aktiengesellschaft zu verhindern und nicht den möglichen Missbrauch einer einzelnen Inhaberaktie.

2.8.1 Meldepflicht für die die Gesellschaft beherrschenden Aktionäre (702a Abs. 1 und 2 VE OR)

Zur Umsetzung der GAFI Empfehlung 33 enthält diese Vorlage eine neue Bestimmung zur Schaffung einer Meldepflicht für qualifizierte Beteiligungen (in Anlehnung an Art. 20 BEHG). Die Meldepflicht obliegt dem Aktionär gegenüber der Gesellschaft; sie ist aber keine allgemeine, sondern setzt die Teilnahme an der Generalversammlung und damit die aktive Einflussnahme auf die Gesellschaft voraus. Der Aktionär soll sich, sobald er die Einladung zur Generalversammlung erhält, darüber Rechenschaft abgeben, ob er im Sinne von Art. 702a VE OR meldepflichtig ist oder nicht. Selbstverständlich muss der Verwaltungsrat nur dann auf die Meldepflicht hinweisen, wenn eine solche tatsächlich bestehen kann.

Diese Meldepflicht durch den Aktionär, welcher an der Generalversammlung teilnimmt, beinhaltet einen vertretbaren Aufwand für die Gesellschaft. Müssten die beherrschenden Aktionäre anlässlich ihrer Teilnahme an der Generalversammlung von der Gesellschaft selbst identifiziert werden, so wären die (möglicherweise verdeckt operierenden) beherrschenden Aktionäre in der Masse der teilnehmenden Aktionäre kaum zu eruieren. Zudem müssten zu diesem Zweck je nach Grösse des Aktionariats umfangreiche Daten erhoben werden. Daher wird diese Meldepflicht nicht den Gesellschaften, sondern den Aktionären auferlegt.

Aktionäre, die nicht an der Generalversammlung teilnehmen und somit ihre Stimmrechte nicht ausüben, nehmen keinen Einfluss auf die Gesellschaft. Sie sind deshalb nicht meldepflichtig. Befindet sich die Gesellschaft im Splittereigentum und