Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten

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bezüglich der Transparenz bei den Aktionären, die eine Aktiengesellschaft mit Inhaberaktien beherrschen, sowie bezüglich der Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien (Kapitel 2.8).

1.2 Die vorgeschlagenen Änderungen

1.2.1 Neue Vortaten zur Geldwäscherei

In den revidierten 40 GAFI-Empfehlungen ist die Liste der möglichen Vortaten der Geldwäscherei erweitert worden: Zur bestehenden Liste kommen neu hinzu: Menschenschmuggel, Warenfälschung und Produktepiraterie, schwere Schmuggeldelikte, Insiderdelikte und Kursmanipulation1.

Gemäss schweizerischem Recht sind alle Verbrechen mögliche Vortaten zur Geldwäscherei (siehe Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Dieser Ansatz hat sich bewährt und soll daher weiter beibehalten werden. Es sollen somit weiterhin im Strafgesetzbuch generell als Verbrechen qualifizierte Delikte Vortaten der Geldwäscherei sein. Die Strafbestimmung von Art. 305bis StGB braucht nicht geändert zu werden und soll auch keinen Katalog von Delikten enthalten, welche mögliche Vortaten der Geldwäscherei sein können. Der Ansatz des Schweizer Rechts, wonach Verbrechen Vortaten der Geldwäscherei sind, entspricht auch den GAFI-Empfehlungen, welche verlangen, dass schwere Delikte Vortaten der Geldwäscherei sein sollen. Gemäss den GAFI-Empfehlungen ist es den einzelnen Staaten überlassen, wie die Vortaten der Geldwäscherei definiert werden. In der Tat wird es gemäss GAFI-Glossary zum Deliktskatalog den Staaten freigestellt, zusätzliche Tatbestandselemente wie etwa Qualifikationsmerkmale vorzusehen, damit eine schwere Straftat vorliegt, die eine Vortat der Geldwäscherei sein kann.

Zur diesbezüglichen Umsetzung der revidierten GAFI-Empfehlungen genügt es, punktuelle Änderungen in den Strafdrohungen einzelner Tatbestände im Strafgesetzbuch sowie je eine Änderung im Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht2(Verwaltungsstrafrecht; VStrR) sowie in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, das heisst im Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen3(Rechtshilfegesetz, IRSG) vorzunehmen.

Verbrechen sind nach geltendem Recht mit Zuchthaus bedrohte Handlungen (Art. 9 Abs. 1 StGB). Nach Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches4 (nAT-StGB) – voraussichtlich ab 1. Januar 2006 - werden die Verbrechen jedoch neu definiert. Inskünftig wird auf die Unterscheidung zwischen Zuchthaus und Gefängnis verzichtet. Verbrechen werden neu Taten sein, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 nStGB). Der nAT-StGB führt zudem bei Verbrechen und Vergehen auch neu die Geldstrafe ein,

1 Empfehlung 1 und Vortatenliste in der Definition des Begriffs «Designated categories of offences» im «Glossary» im Anhang und somit Bestandteil der 40 Empfehlungen (die englischen Originalausdrücke lauten: trafficking in human beings and migrant smuggling, counterfeiting and piracy of products, smuggling, insider trading and market manipulation).

2 SR 313.0

3 SR 351.1.

4 Schweizerisches Strafgesetzbuch, Änderung vom 13. Dezember 2002, BBl 2002, 8240 ff.