Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

welche insbesondere die kurzen Freiheitsstrafen ersetzen soll (siehe hiezu Art. 10 Abs. 3 und Art. 34 ff., 40 nStGB). In der praktischen Umsetzung bedeutet dies, dass eine Straftat künftig mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe5 oder Geldstrafe bedroht sein muss, um die Verbrechensqualifikation im Sinne von Art. 10 Abs. 2 nStGB zu erfüllen.

1.2.1.1 Bandenmässiger Schmuggel (Art. 14 Abs. 4 VE VStrR)

Die revidierten GAFI-Empfehlungen zählen neu Schmuggeldelikte im Zollbereich zu den Vortaten der Geldwäscherei6. In der Schweiz existiert kein Verbrechenstatbestand für Schmuggeldelikte. Diese stellen somit keine Vortat der Geldwäscherei dar. Durch eine Änderung von Art. 14 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)7 werden Schmuggeldelikte im Zollbereich als Verbrechen ausgestaltet und können somit neu Vortaten der Geldwäscherei sein.

Die Empfehlungen des GAFI enthalten keine Definition des Schmuggels, sondern überlassen die Ausgestaltung des Tatbestandes den einzelnen Ländern. Das Zollrecht sieht nebst den Ordnungswidrigkeiten8vier Arten von Zollwiderhandlungen vor, nämlich die Zollübertretung, den Bannbruch, die Zollhehlerei und die Zollpfandunterschlagung. Die erwähnten Widerhandlungen werden mit Busse, bei erschwerenden Umständen mit Freiheitsstrafe geahndet9. Die derzeit gravierendste Widerhandlung in diesem Berich ist in Art. 14 VStrR geregelt (Leistungs- und Abgabebetrug). Die dort vorgesehene Höchststrafe von drei Jahren Gefängnis macht dieses Delikt indessen nicht zu einer Vortat der Geldwäscherei. Mit der vorliegenden Änderung soll ein neuer Verbrechenstatbestand geschaffen werden für den bandenmässigen Schmuggel im Zollbereich.

Diese Bestimmung entspricht den Begehren der parlamentarischen Initiative Pedrina (00.447): «Vorschlag zu gesetzlichen Änderungen zur wirksameren Bekämpfung des Schmuggels und des organisierten Wirtschaftsverbrechens».

1.2.1.2 Anpassung der Begünstigung (Art. 17 Ziff. 1 VE VStrR)

Nach geltendem Recht wird die Begünstigung im Verwaltungsstrafrecht nach der Strafandrohung bestraft, die auf den Täter anwendbar ist (Art. 17 Ziff. 1 VStrR). Demgegenüber wird die Begünstigung nach Art. 305 Abs. 1 StGB generell mit Gefängnis (d.h. mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren; vgl. Art. 36 StGB) bedroht.

5 Art. 10 Abs. 2 nStGB verlangt zwar lediglich eine Strafdrohung von mehr als drei Jahren. Eine Strafdrohung, welche zwischen drei und fünf Jahren liegen würde, existiert hingegen weder im geltenden noch im neuen Strafgesetzbuch (zu den jeweiligen konkreten Strafdrohungen nach neuem Recht siehe BBl 2002, 8283 ff.).

6 «Smuggling», cf. Empfehlung 1 und Vortatenliste in der Definition des Begriffs «Designated categories of offences» im «Glossary» im Anhang.

7 SR 313.0

8 Art. 104 Zollgesetz (ZG; SR 631.0).

9 Art. 75 Abs. 1 und 2, 77 Abs. 2 und 3, 78 Abs. 2 und 79 Abs. 1 ZG.