Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten
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Liesse man den Gesetzestext von Art. 17 Ziff. 1 VStrR unverändert, unterstünde also der Begünstige eines Täters nach Art. 14 Abs. 4 VE VStrR neu einer höheren Strafdrohung als der Begünstige etwa eines Mörders. Dies soll verhindert werden. Daher wird in Art. 17 Ziff. 1 VE VStrR neu nicht mehr prinzipiell die Strafandrohung des Täters für den Begünstigen anwendbar sein, sondern es gilt neu die Strafandrohung Gefängnis oder Busse. Um sicherzustellen, dass der Begünstige auch künftig noch von einem allenfalls tieferen Strafrahmen des Täters profitieren kann, wird der Wortlaut eingefügt, wonach die auf den Täter anwendbare Strafdrohung nicht überschritten werden darf.
1.2.1.3 Insiderhandel und Kursmanipulation (Art. 161 VE StGB und Art. 161bis VE StGB)
In den revidierten GAFI-Empfehlungen wurden neu gewisse Börsendelikte in den Katalog der Vortaten zur Geldwäscherei aufgenommen. Der Katalog der Vortaten mit schweren Delikten, welche nach den GAFI-Empfehlungen Vortaten der Geldwäscherei sein sollen, wurde mit den schweren Delikten des Insiderhandels und der Kursmanipulation ergänzt10.
Die beiden entsprechenden schweizerischen Strafnormen von Art. 161 StGB (Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen) und von Art. 161bisStGB (Kursmanipulation) werden im Rahmen der vorliegenden Revision neu in qualifizierten Fällen als Verbrechen und somit zu Vortaten der Geldwäscherei ausgestaltet. Damit werden der qualifizierte Insiderhandel und die qualifizierte Kursmanipulation zugleich zu meldepflichtigen Sachverhalten bei Verdacht auf Geldwäscherei gemäss Art. 9 Abs. 1 GwG .
Im Rahmen der Revision der Insiderstrafnorm soll zugleich die Motion Jossen „Insider-Strafnorm“ vom 12. Juni 2002 umgesetzt werden. Diese Motion wurde vom Nationalrat am 4. Oktober 2002 und vom Ständerat am 2. Oktober 2003 überwiesen. Mit dem Vorstoss wird der Bundesrat beauftragt, dem Parlament eine Änderung von Artikel 161 StGB vorzuschlagen, wonach unter die Insiderstrafnorm auch Wertschriftenverkäufe fallen, die im Vorfeld einer Warnung vor einem Gewinneinbruch getätigt werden, um einen zu erwartenden Kursverlust abzufedern. In der Begründung der Motion wird auf das Urteil des Bundesgerichts 2A.567/2001 vom 15. April 2002 verwiesen. Das Bundesgericht hat in diesem Urteil betreffend internationale Amtshilfe seine Rechtsprechung bestätigt, wonach Gewinn- und Verlustankündigungen von der Definition der vertraulichen Tatsache in Artikel 161 Ziffer 3 StGB nicht mit erfasst seien. Die Motion Jossen zielt nun auf eine Ausweitung der insiderrelevanten Sachverhalte in Art. 161 StGB auf so genannte Gewinnwarnungen.
Diese Vorlage geht weiter als die Motion Jossen es verlangt. Art. 161 Ziff. 3 StGB wird nicht nur auf Sachverhalte von Gewinnwarnungen erweitert; vielmehr wird die einschränkende gesetzliche Konkretisierung der insiderrelevanten Sachverhalte in Ziff. 3 von Art. 161 StGB gesamthaft gestrichen. Mit diesem Vorschlag wird einem vordringlichen Anliegen sowohl der zuständigen Strafverfolgungs- und Aufsichtsbehörden als auch des Bankensektors entsprochen. Im Bereich der
10 «Insider trading and market manipulation», cf. Empfehlung 1 und Vortatenliste in der Definition des Begriffs «Designated categories of offences» im «Glossary» im Anhang.