Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten

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Börsendelikte und der Bekämpfung von Marktmissbräuchen stellen sich noch weitere Fragen, insbesondere diejenige nach einer weiteren Angleichung des schweizerischen an das ausländische Recht sowie die Frage nach einer zentralen Zuständigkeit zur Verfolgung dieser Delikte. Die vorgeschlagenen Änderungen der beiden Strafbestimmungen Art. 161 und 161bisStGB halten den Handlungsspielraum zu einer späteren fundierten Prüfung dieser Fragen offen.

1.2.2 Rechtshilfe in Strafsachen (Art. 3 Abs. 3 VE IRSG)

Die revidierten GAFI-Empfehlungen fordern, dass unter anderem für Schmuggel und für Geldwäscherei von Erlös aus Schmuggel Rechtshilfe geleistet werden soll11. Zudem soll die Auslieferung auch möglich sein für Geldwäscherei von Erlös aus Schmuggel. Falls die Auslieferung nicht möglich ist, soll das Land nach den revidierten GAFI-Empfehlungen die Möglichkeit der stellvertretenden Strafverfolgung vorsehen12. Um diesen Erfordernissen nachzukommen wird Art. 3 Abs. 3 des IRSG geändert.

1.2.3 Berufe ausserhalb des Finanzsektors und Sorgfaltspflichten

Die Empfehlungen 12 und 16 des GAFI weiten für die nachstehend aufgezählten Tätigkeiten die Sorgfaltspflichten beziehungsweise die Meldepflicht bei verdächtigen Transaktionen auf folgende Tätigkeiten und Berufe ausserhalb des Finanzsektors aus:

– Immobilienhändler, wenn sie für ihre Kunden Transaktionen für den Kauf oder Verkauf von Immobilien tätigen.

– Edelmetall- und Edelsteinhändler, die Barzahlungen von mehr als USD/EUR 15 000 annehmen. Aufgrund der Beratungen im GAFI ist davon auszugehen, dass sowohl die Engros- wie die Detailhändler einschliesslich der Schmuckhändler (Bijoutiers) unterstellt werden sollen.

– Buchhalter, die für ihre Kunden in bestimmten Bereichen Transaktionen vorbereiten oder tätigen, namentlich beim Kauf und Verkauf von Immobilien, bei der Vermögensverwaltung in verschiedenen Formen, bei der Errichtung und der Führung von Unternehmen sowie beim Kauf und Verkauf von Unternehmen.

– Rechtsanwälte, Notare und andere Juristen – für dieselben Tätigkeiten wie bei den Buchhaltern.

– Erbringer von Dienstleistungen für Gesellschaften und Trusts, die für ihre Kunden Transaktionen im Zusammenhang mit ihren typischen Aktivitäten vorbereiten oder tätigen, zu denen insbesondere die Errichtung von Unternehmen, die Tätigkeit als Verwalter oder Direktor einer

11 Vgl. Empfehlung 38 in Verbindung mit der Vortatenliste in der Definition des Begriffs "Designated categories of offences" im "Glossary" im Anhang.

12 Vgl. Empfehlung 39.