Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten

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Kapitalgesellschaft oder eines Trusts sowie das Zurverfügungstellen einer Korrespondenzadresse gehören.

Soweit diese Tätigkeiten zur klassischen Finanzintermediation gehören, sind sie in der Schweiz bereits dem Geldwäschereigesetz (Art. 2 Abs. 3 GwG) unterstellt.

Die revidierten GAFI-Empfehlungen qualifizieren neu verschiedene Tätigkeiten ausserhalb des traditionellen Finanzsektors als geldwäschereigefährdet und verlangen die Unterstellung unter ein Geldwäschereiregime. Es handelt sich dabei um Tätigkeiten in den Branchen des Handels mit Waren wie mit Edelmetallen und Edelsteinen sowie im Immobilienbereich. Im Sinne eines risikobasierten Ansatzes verlangen die revidierten GAFI-Empfehlungen ein Abwehrdispositiv gegen Geldwäscherei im Bereich dieser Handelstätigkeiten. Die Umsetzung dieser Empfehlungen des GAFI wurde geprüft und wird im Rahmen dieser Vorlage an die Hand genommen.

Eigentliche Handelstätigkeiten können und sollen nicht mit Tätigkeiten im Finanzsektor gleichgesetzt werden. Eine Unterstellung unter das Geldwäschereigesetz nach Art. 2 Abs. 3 GwG wird nicht vorgenommen. Art. 2 Abs. 3 GwG wurde für die Unterstellung von Tätigkeiten im Finanzsektor, also für die klassische Finanzintermediation konzipiert. Die Gleichschaltung von geldwäschereigefährdeten Tätigkeiten im Handelsbereich mit der eigentlichen Finanzintermediation ist sachlich nicht gerechtfertigt. Zudem wäre der damit verbundene administrative und finanzielle Mehraufwand für die betroffenen Branchen unverhältnismässig. Aus diesem Grund werden Tätigkeiten ausserhalb des Finanzsektors, welche gemäss den GAFI-Empfehlungen einen geldwäschereigefährdeten Handelssektor betreffen und einem Geldwäschereiregime zu unterstellen sind, neu in der Schweiz in das Geldwäschereigesetz aufgenommen, und gesondert geregelt. Diesem neuen Regime unterstellt sind Personen, die gewerbsmässig mit Rohedelsteinen, mit verarbeiteten Edelmetallen und Edelsteinen handeln oder im Immobilienhandel tätig sind und dabei Bargeld in erheblichem Wert entgegennehmen. Für die Handelstätigkeit in diesen Branchen, welche keine Finanzintermediation darstellt, wurde ein spezielles Regime für Handelstätigkeiten ausgearbeitet. Es wird in Art. 2 Abs. 1 Bst. b in das Geldwäschereigesetz aufgenommen. Das Geldwäschereiregime für Handelstätigkeiten sieht vor, dass Personen und Gesellschaften, welche Handelstätigkeiten in diesen Bereichen ausüben, bestimmte Sorgfaltspflichten einzuhalten haben, deren Verletzung durch eine Strafbestimmung sanktioniert wird (Art. 36a GwG).

Zudem wird als Antwort auf eine Empfehlung der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vorgeschlagen, den Kunsthandel (Handel mit bildender Kunst) den Sorgfaltspflichten des Geldwäschereigesetzes zu unterstellen. Der Grund dafür liegt im möglichen Geldwäschereirisiko dieses Sektor, obwohl der Kunsthandel nicht ausdrücklich in den Empfehlungen des GAFI aufgeführt ist.

Die Umsetzung dieser neuen Empfehlungen ins Landesrecht setzt insbesondere eine Ausweitung des Geltungsbereichs des GwG auf gewisse Teile des nicht-finanziellen Sektors voraus, der dem Gesetz bisher nicht unterstellt war.