Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten

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1.2.4 Weitere Anpassungen des GwG

Die Notwendigkeit von einigen weiteren Anpassungen im GwG zeigte sich während der ersten Jahre seiner Anwendung. Das Gesetz ist seit 1998 in Kraft und hat sich bewährt. Als Rahmengesetz konzipiert mussten verschiedene Bestimmungen ausgelegt und präzisiert werden. Auch besteht mittlerweile eine reichhaltige Praxis der Verwaltung insbesondere zum Anwendungsbereich des Gesetzes und zu Unterstellungsfragen. Die Änderung einzelner Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes im Rahmen der Umsetzung der revidierten GAFI-Empfehlungen werden daher zum Anlass genommen, diesbezügliche zusätzliche Anpassungen zur Klarstellung einzelner Bestimmungen und zur Förderung der Rechtssicherheit vorzunehmen. Ebenso fliessen verschiedene Vorschläge und Wünsche der Selbstregulierungsorganisationen und der Wirtschaft in die Revision ein.

Aufgrund der mit dem Geldwäschereigesetz gemachten Erfahrungen werden zu folgenden Punkten Anpassungen gemacht: Der Anwendungsbereich des Geldwäschereigesetzes wird auf die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung ausgeweitet. Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind unterschiedliche Formen der Finanzkriminalität; zu ihrer Bekämpfung steht ein Set von Sorgfaltspflichten im Geldwäschereigesetz zur Verfügung. Dem wird durch eine Anpassung des Zweckartikels (Art. 1 GwG) Rechnung getragen. Die Ausdehnung des Zwecks auf die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung wird damit auch transparent gemacht. Verschiedene Gesetzesbestimmungen im Geldwäschereigesetz werden durch den Zusatz «oder der Terrorismusfinanzierung dienen (Art. 260quinquies StGB)» ergänzt. Damit wird dem in den revidierten GAFI-Empfehlungen erweiterten Zweck der Empfehlungen, nämlich nicht nur die Bekämpfung der Geldwäscherei, sondern auch die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, Rechnung getragen.

Weitere Anpassungen im Geldwäschereigesetz betreffen die Übernahme bestehender Praxis der Kontrollstelle zu Unterstellungsfragen (Art. 2 Abs. 3 VE GwG); Aufnahme des in der Praxis seit langem geltenden Grundsatzes der nach den Umständen gebotenen Pflicht zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten (Art. 4 VE GwG); Klarstellungen bei der Meldepflicht und dem Informationsverbot (Art. 9 und 10 VE GwG); bessere Absicherung im Datenschutzbereich (Art. 18bis VE GwG); Verbesserung des Auskunftsrechts der Kontrollstelle gegenüber Selbstregulierungsorganisationen und gegenüber ihr direkt unterstellten Finanzintermediären (Art. 19 VE GwG); Ergänzung bestehender Massnahmen der Kontrollstelle (Art. 20 VE GwG); formale Anpassung an den neuen juristischen Status der Post (Art. 24 VE GwG); Verbesserung des Informationsaustausches und der Anzeigepflicht der Selbstregulierungsorganisationen an die Kontrollstelle und die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden (Art. 27 VE GwG); Verbesserung der Massnahmen der Kontrollstelle gegenüber Selbstregulierungsorganisationen (Art. 28 VE GwG); Verbesserung des Informationsaustausches unter Behörden (Art. 29, 29a und b VE GwG); rein organisatorische Anpassung der Bestimmung über die Amtshilfe der Kontrollstelle (Art. 31 Abs. 2 lit. c VE GwG) und die Ermöglichung des Zugangs der Meldestelle für Geldwäscherei zu eidgenössischen Datenbanken (Art. 35a VE GwG).

Diese Änderungen sind gezielte Anpassungen zum verbesserten Funktionieren des bestehenden Regelwerks. Es handelt sich nicht um eine grundlegende Neugestaltung