Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/60: Anhörung zur Ausserkurssetzung der Ein- und Fünfrappenstücke · 9 Seiten

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ist nur dann erforderlich, wenn die Produktepreise auf den Rappen oder auf 5 Rappen genau angeschrieben werden. Im bargeldlosen Zahlungsverkehr sind dagegen keine Modifikationen notwendig.

Die offizielle Umtauschfrist für die ausser Kurs gesetzten Münzen beträgt zwei Jahre. Während dieses Zeitraums können die nicht mehr kursgültigen Geldstücke bei der Schweizerischen Nationalbank, der Schweizerischen Post und den Schweizerischen Bundesbahnen zum Nennwert eingetauscht werden. Diese Frist ist ausreichend bemessen, zumal die Münzen bis 20 Jahre nach ihrer Ausserkurssetzung weiter bei der Nationalbank eingelöst werden können.

Als Sammelstelle für die zurückgeflossen Münzen fungiert die Schweizerische Nationalbank im Rahmen ihrer Kapazitätsmöglichkeiten. Sie lagert die Rückflüsse und schiebt sie anschliessend tranchenweise an die swissmint zurück, da bei der Münzstätte die Kapazitäten für die Lagerung und Münzvernichtung begrenzt sind. Um den Rückschub möglichst rasch abzuwickeln, prüft die swissmint die Miete eines leistungsfähigen Vernichtungswalzwerkes sowie die Möglichkeit eines überwachten Einschmelzens bei einer Metallgiesserei.

Die Bevölkerung wird mittels einer ausführlichen Pressemitteilung über die Ausserkurssetzung der Ein- und Fünfrappenstücke, die vorgesehenen Umtauschfristen und die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Massnahme orientiert. Insbesondere wird dabei auf die neuen unternehmerischen Möglichkeiten der Preisgestaltung im Detailhandelsbereich hingewiesen.

2. Die Vorlage im Detail

2.1 Erläuterungen zum Entwurf der Verordnung über die Ausserkurssetzung der Ein- und Fünfrappenstücke

Artikel 1 klärt die Einzelheiten im Zusammenhang mit der Ausserkurssetzung, wie das Datum derselben, gibt an, welche Stellen die ausser Kurs gesetzten Münzen zurücknehmen, und regelt die Umtauschfrist.

Artikel 2 hält fest, welche Änderungen des bisherigen Rechts erforderlich sind (vgl. Ziffer 2.2). Wie bereits unter Ziffer 1.6 erwähnt, können die ausser Kurs gesetzten Münzen nach Ablauf der offiziellen Rückgabefrist noch während weiteren 20 Jahren bei der Nationalbank eingetauscht werden. Dazu ist eine Revision des Tarifs vom 6. September 1972 für die ausser Kurs gesetzten Silbermünzen6 notwendig. Die Genehmigung des Tarifs liegt in der Kompetenz des EFD.

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten.

2.2 Erläuterungen zur Änderung der Münzverordnung vom 12. April 2000 (MünzV)7

Die Ausserkurssetzung der Ein- und Fünfrappenstücke erfordert eine Anpassung von Art. 2 Abs.1 MünzV, welcher die Nennwerte und Eigenschaften der Umlaufmünzen

6 SR 941.103.1

7 SR 941.101

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