Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/60: Anhörung zur Ausserkurssetzung der Ein- und Fünfrappenstücke · 9 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 2Fedlex · Erläuternder Bericht
1. Gründzüge der Vorlage
1.1 Aufgabenverzichtsplanung der Verwaltung 2004 - 2008 (AVP)
Die AVP bildet neben den Systemreformen in den einzelnen Aufgabenfeldern und den Entlastungsprogrammen 2003 und 2004 einen weiteren Pfeiler in der bundesrätlichen Sanierungsstrategie. Die AVP konzentriert sich dabei auf eine Verbesserung der Verwaltungsorganisation und auf Aufgabenverzichte im Mikro- und Mesobereich der Bundesverwaltung.
Der Bundesrat beschloss am 30. Juni 2004 im Rahmen der AVP, in den einzelnen Departementen die Funktionsausgaben (Personal- und Sachausgaben sowie Investitionen der Verwaltung) bis 2008 um 5 Prozent zu senken. Am 4. April 2005 nahm er die rund 150 von der Verwaltung erarbeiteten Massnahmen zur Kenntnis und beauftragte die Departemente, diese umzusetzen. Insgesamt wird der Bundeshaushalt durch die AVP bis 2008 um rund 190 Millionen entlastet.
Ein beantragter Aufgabenverzicht stellt auch die Ausserkurssetzung der Ein- und Fünfrappenstücke dar. Mit 6 Rappen für das Fünfrappenstück und 12 Rappen für das Einrappenstück liegen die Produktionskosten der beiden Münzen über ihrem jeweiligen Nennwert. Der Verzicht auf beide würde den Bundeshaushalt ab 2008 jährlich um mindestens 0,3 Millionen entlasten.
Grundsätzlich liegt die Ausserkurssetzung von Münzen in der Kompetenz des Bundesrates. Weil von diesem Entscheid die ganze Bevölkerung betroffen sein wird und aufgrund der hohen emotionalen Bedeutung der Schweizer Münzen führt das Eidgenössische Finanzdepartement zur neuen Verordnung über die Ausserkurssetzung der Ein- und Fünfrappenstücke eine Anhörung durch. In Kenntnis der Ergebnisse dieser Anhörung wird der Bundesrat voraussichtlich anfangs 2006 definitiv über die Ausserkurssetzung der Ein- und Fünfrappenstücke entscheiden.
1.2 Produktionskosten der Ein- und der Fünfrappenstücke
1.2.1 Einrappenstücke
Seit Ende der 1970er Jahre werden die Einrappenstücke kaum mehr im normalen Zahlungsverkehr verwendet. Für Einräppler, die nicht für den Zahlungsverkehr vorgesehen sind, wird seitdem ein Aufschlag inklusive Mehrwertsteuer verrechnet. Lange Zeit fehlte eine klare rechtliche Basis, die den Verkauf von Umlaufmünzen über dem Nennwert regelte, was immer wieder zu Diskussionen mit der Kundschaft führte. Mit Art. 5 Abs. 2 der revidierten Münzverordnung vom 12. April 2000 (MünzV; SR 941.101) konnten die fehlende gesetzliche Grundlage geschaffen und damit weitere Kontroversen vermieden werden.
Inzwischen kommt der Einräppler auf 12 Rappen zu stehen. Für diesen Preisanstieg sind hauptsächlich die Erhöhungen des Kupferpreises am Rohstoffmarkt und die verhältnismässig geringen Bestellmengen verantwortlich. Überdies wird die verwendete Bronzelegierung praktisch nur noch von der Schweiz benutzt. Entsprechend wird es immer schwieriger, Lieferanten zu finden, welche die benötigten Rondellen in der gewünschten Qualität und in den geringen Stückzahlen liefern.
EFD 2 von 9 VBericht_050912