Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/62: Fachhochschulakkreditierungsvereinbarung, Fachhochschulakkreditierungsagenturenverordnung, Fachhochschulakkreditierungsrichtlinien und Teilrevision Fachhochschulverordnung · 14 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 324

Eine wichtige Anzahl Partner, welche eine positive Stellungnahme abgegeben haben, verweisen auf die Notwendigkeit einer einheitlichen Regelung für Fachhochschulen und universitäre Hochschulen (besonders EDK, Kanton Genf, Kanton Tessin, EconomieSuisse, VSS). Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber für die Fachhochschulen ein eigenes System verlangt hat, und zwar für eine Übergangszeit bis zur Realisierung der Hochschullandschaft Schweiz, voraussichtlich im Jahr 2012, wenn die Rechtsgrundlagen für alle Hochschulen vereinheitlicht sein werden.

Der Kanton Thurgau, welche der Vorlagen gegenüber erhebliche Vorbehalte geäussert hat, wendet sich besonders gegen die komplexen Abläufe, die zur Diskussion gestellt wurden. Der Kanton Waadt verlangt eine einheitliche Regelung für Fachhochschulen und universitäre Hochschulen und spricht sich deshalb dafür aus, mit der Regelung der Akkreditierung noch zuzuwarten.

IV. Wichtigste vorgeschlagene Änderungen

Aufgrund der Auswertung der Stellungnahmen beantragen wir folgende wichtigeren Änderungen.

Kleinere redaktionelle Änderungen sind hier nicht aufgeführt.

a. Teilrevision Fachhochschulverordnung (Art. 25a)

Keine Bemerkungen.

b. Akkreditierungsvereinbarung

Kleine redaktionelle Änderung in der französischen Fassung.

c. Fachhochschulakkreditierungsagenturenverordnung

Art. 2 Voraussetzungen

1 Als Agenturen können das Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung der schweizerischen Hochschulen

(OAQ) sowie natürliche und juristische Personen mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland anerkannt werden.

Das OAQ soll in diesem Artikel ausdrücklich genannt werden, da sein Status weder dem einer natürlichen noch dem einer juristischen Person entspricht (Kanton Freiburg, EDK, KFH, SUK, OAQ, VSS).

Art. 2 Voraussetzungen

Abs. 2

d. Sie müssen über gute Kenntnisse des schweizerischen Bildungssystems und insbesondere des Fachhochschulsystems verfügen.

Mehrere Stellungnahmen (Kantone Zürich und Thurgau, FH Schweiz, FH-CH, VSS) verlangen nicht nur angemessene Kenntnisse des Hochschulwesens, sondern gute Kenntnisse des gesamten

schweizerischen Bildungssystems. Der Text wurde entsprechend angepasst.

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