Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/62: Fachhochschulakkreditierungsvereinbarung, Fachhochschulakkreditierungsagenturenverordnung, Fachhochschulakkreditierungsrichtlinien und Teilrevision Fachhochschulverordnung · 14 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: 324
Art. 4 Befristung
2 Sie kann auf Gesuch nach erneuter Prüfung um höchstens fünf Jahre verlängert werden; mehrmalige Verlängerung ist möglich.
Mehrere Partner (EDK, Kanton Zürich, KFH) haben ihre Befürchtung geäussert, ein negativer Entscheid über die Erneuerung der Anerkennung könnte auf laufende Verfahren negative Auswirkungen haben. Diese Kritik wird insofern aufgenommen, als der Kommentar im erläuternden Bericht wie folgt geändert wird: "Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes müssen die laufenden Akkreditierungsprüfungen und Akkreditierungen durch die Agenturen gewährleistet sein. Zudem sollen anerkannte Agenturen eine Verlängerung ihrer Anerkennung ein halbes Jahr vor dem Ablauf ihrer Anerkennung beim BBT beantragen."
Art. 7 Verfahren bei der Akkreditierung von Studiengängen
Verschiedene Stellungnahmen haben die vorgeschlagenen Prozeduren als aufwändig kritisiert (Kanton Zürich, KFH, FH-CH). Im Kommentar des erläuternden Berichtes wird nun neu vorgesehen, dass die Dokumente in einem einzigen Schritt beim BBT eingereicht werden können: "Die Fachhochschule kann das Gesuch zur Akkreditierung von Studiengängen durch eine Agentur sowie den Vertragsentwurf mit der Agentur dem BBT gleichzeitig zustellen."
Art. 8 Prüfung der Gesuche
1 Die Prüfung der Gesuche wird im Rahmen eines dreistufigen Verfahrens durchgeführt; dieses umfasst:
a. die schriftliche Selbstbeurteilung der Fachhochschule;
b. die externe Begutachtung durch eine Gutachtergruppe mit schriftlichem Bericht;
c. die Akkreditierungsempfehlung durch die Agentur.
2 Die Zusammensetzung der Gutachtergruppe erfolgt nach Kapitel 3.7. der Enqa-Standards von 2005. Dabei ist den spezifischen Eigenheiten der Fachhochschulen Rechnung zu tragen.
3 Agentur hat zu gewährleisten, dass die Gutachtergruppe mit den Besonderheiten des Schweizer Fachhochschulsystems
vertraut und unabhängig ist.
Einige Partner (OAQ, Kalaidos-Fachhochschule) haben unterstrichen, dass die Unabhängigkeit der Experten in der Verordnung ausdrücklich aufzuführen sei; dieser Vorschlag wurde in der überarbeiteten Fassung berücksichtigt. Mehrere Partner (EDK, FH-CH, KFH, OAQ, VSS) haben auf die Notwendigkeit hingewiesen, dass die Zusammensetzung der Gutachtergruppe näher umschrieben werden sollte (Ausländische Vertretung, Studierende, etc.). Die Zusammensetzung ist jedoch im erläuternden Bericht klar umschrieben und braucht deshalb nicht in der Verordnung aufgenommen zu werden.
Diese Ausführungen betreffen auch Artikel B.2 der Richtlinien für die Akkreditierung der Fachhochschulen und ihrer Studiengänge.
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