Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/69: Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz; PsyG) · 55 Seiten

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SBAP, Charta, SPV und FG POP betonen, dass die Psychotherapie eine eigenständige (wissenschaftliche) Disziplin auf psychologischer Grundlage darstellt und nicht bloss als psychologische Fachrichtung behandelt wird. Dies sei auch der Fall in der EU, die beschlossen hat, die Psychotherapie als eigenständigen Beruf zu regeln. Gemäss SBAP hebt das Gesetz diesen Sachverhalt zu Recht hervor.

Das DaS vermisst im Gesetz einen Verweis zur ärztlichen Regelung der Psychotherapie; aus Gründen der Qualität und der Rechtsgleichheit sollten nicht verschiedene Standards gelten.

Die Vertreter der medizinischen Psychotherapie bestehen (mit dem Hinweis auf das Medizinalberufegesetz) auf eine konsequente Unterscheidung zwischen psychologischer und ärztlicher Psychotherapie (APPM, FMH, SGPP). Für die FMH und die FER ergibt sich ein Widerspruch daraus, dass der Titelschutz auf dem Gebiete der Psychologie und die spezifischen Regelungen zur psychologischen Psychotherapie im Gesetz vermischt würden. Die SGPP fordert, dass die ärztliche und psychologische Tätigkeit im Gesetzestext und in den Erläuterungen, die eine noch ausgeprägtere Vermischung von Psychologie und Psychotherapie enthalte, sorgfältig auseinander zu halten und entsprechend zu bezeichnen sei. Die SGKJPP befürwortet ein Psychologieberufegesetz, das primär den Titelschutz des Psychologen zum Inhalt hat und wendet sich gegen alle Formulierungen, welche die psychologische Psychotherapie explizit erwähnen.

Akkreditierung

Grundsätzlich wird die Akkreditierung, d.h. die Überprüfung der Qualität von Strukturen, Prozessen und Ergebnissen der Weiterbildungsgänge, wie es der Vorentwurf des Psychologieberufegesetzes vorsieht, begrüsst. Als negative Punkte wurden der zusätzliche bürokratische, der finanzielle Aufwand und die Komplexität des Verfahrens genannt. Die Konferenz der Fachhochschulen der Schweiz bezeichnet die stärkere Reglementierung als nicht hochschulgerecht. Die Universität BA (Fakultät für Psychologie) kritisiert die Beschränkung der Akkreditierung auf die Weiterbildungsgänge. Sie fordert weitergehende Regelungen auf der Ebene der Ausbildung.

Mehrfach wurde auch auf die Gefahr von Doppelspurigkeiten in der Akkreditierung hingewiesen (ZH, CRUS, SUK, EDK, FHSO, GR). Um eine Akkreditierung nach internationalen Standards zu garantieren, soll sich die Regelung der Akkreditierung, gemäss CRUS, auf das Universitätsförderungsgesetz und auf die "Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area" (Bergen 2005) stützen. Die EDK ist der Meinung, dass aus bildungspolitischer Sicht zur Qualitätssicherung das heutige Universitätsförderungsgesetz und das Bundesgesetz über die Fachhochschulen zusammen mit den kantonalen Hochschulgesetzen genügen.

Auch der SUK scheint das Nebeneinander verschiedenster Akkreditierungsmöglichkeiten unglücklich. Um Parallelitäten zu vermeiden, sind gemäss ZH, GR und EDK insbes. Weiterbildungen an Universitäten und Fachhochschulen nach den für diese Institutionen geltenden und bereits bestehenden Verfahren zu beurteilen. Die FHSO weist auf die Akkreditierungsregeln für Fachhochschulen hin, welche das BBT zurzeit ausarbeitet.

Der Kanton SG schlägt für den Anfang eine grosszügige Bewilligungspraxis vor, da die Akkreditierung zu einer Konzentration der Weiterbildungsgänge führe.

Kleinere private Institutionen sehen sich in ihrer Existenz gefährdet. Da diese meist keine integrale Weiterbildung anbieten, verlangt die SVKP eine Definition des Begriffes Weiterbildungsgang und schlägt vor, die Formulierung möglichst offen vorzunehmen.

Ausserdem, so merkt die FHSO an, seien die Regelungen des Kapitels 4 derart spezifisch, dass sie auf Stufe Verordnung behandelt werden sollten.

Pro Mente Sana, Zürich, tritt für eine Vertretung der Patienten in der Psychologieberufekommission ein. Die SGS-P fordert eine angemessene Vertretung der Dachverbände unter Berücksichtigung von Grösse und Bedeutung der Dachverbände. Die Universitäten fordern eine mehrheitliche Vertretung aus universitären Kreisen.

Übergangsbestimmungen: zu weit gefasst

Fast einstimmig empfehlen die Vernehmlassungsteilnehmer, die sich zu den Übergangsbestimmungen äussern, diese zu überarbeiten. Die grosse Mehrheit will restriktivere Bestimmungen. Allgemein herrscht die Meinung vor, dass ein Konsumentenschutz durch die im Vorentwurf vorgesehenen Übergangsbestimmungen nicht garantiert ist. Die Überarbeitungsvorschläge würden eine bestimmte Beraufsausübungsdauer meist ausser acht lassen und für Personen, welche die Anforderungen nicht erfüllen eine Nachqualifikation verlangen, ausgenommen wären Träger von kantonalen Berufausübungsbewilligungen. (siehe Ergebnisse im Einzelnen: Artikel 50)