Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/69: Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz; PsyG) · 55 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht

Zentral und unbestritten ist ein Titelschutz an sich, der Gesundheitsschutz und der Schutz vor Täuschung und Irreführung (ausdrücklich: SAGKB, SVNP, Universität FR, SGS-P, SVKP, FHSO, SKJP, SGV, ZüPP, UNIL; Lehrstuhl für Organisationspsychologie der Universität SG, SGIPA, GHypS, VPZ, CSP, psyCH, AvenirSocial, Universität BE, FER, vipp). Begrüsst wird vor allem auch die dadurch angestrebte Sicherung und Verbesserung der Qualität der psychologischen Dienstleistungen (im Geltungsbereich) durch die im Gesetz gestellten Anforderungen an Aus- und Weiterbildung und durch das Akkreditierungsverfahren (ausdrücklich: Pro Mente Sana Zürich, SP, Centre Patronal, SVKP, SBAP, SKJP, SUK, ZüPP, psyCH, UNIL, santésuisse).

Politische Parteien: nur die SVP lehnt ab

Unter den politischen Parteien begrüssen die FDP, die SP und die CSP eine Vereinheitlichung auf Bundesebene. Der Gesetzesentwurf stösst bei der SVP als einzige politische Partei auf Ablehnung. Sie fordert einen griffigen Titelschutz statt einer „unnötigen Verakademisierung der Psychologieberufe“, was die Leistungen nur verteuere. Zudem kritisiert die SVP die Eingriffe in die Autonomie der Kantone und der Hochschulen. Die FDP legt Wert auf eine Professionalisierung durch vermehrt praktische Aus- und Weiterbildung (ähnlich den Ärzten und Anwälten), jedoch ohne diese zeitlich zu verlängern. Die Liberale Partei der Schweiz unterstützt das Gesetz, weil die Kantone selbst für das Gesetz eintreten und Europakompatibilität hergestellt werden müsse. Die SP betont die Verbesserung des Patienten- und Konsumentenschutzes, die notwendige Vereinheitlichung von Zulassungsregelungen und fordert unmissverständliche Bewilligungsvoraussetzungen. Die CVP, welche vor allem den Titel- und den Patientenschutz gutheisst, bezweifelt, ob der Detaillierungsgrad und Umfang des vorliegenden Gesetzesentwurfs zur Umsetzung der genannten Ziele notwendig ist. Die CSP Schweiz schlägt vor, zur Entscheidfindung über die zu anerkennenden psychotherapeutischen Weiterbildungen eine Psychotherapiekommission zu schaffen.

Kantone: Vereinheitlichung oder Autonomie

24 Kantone (SO, TG, VS, BL, BS, GL, NE, NW, SZ, GR, TI, BE, UR, JU, AR, AI, GE, SG, VD, AG, FR, ZH, ZG, OW) wie auch die CRUS und die GDK begrüssen den Vorentwurf für ein Psychologieberufegesetz grundsätzlich. Für SO schiesst der Gesetzesentwurf über die gesetzten Ziele hinaus. TG würde ein griffiger Titelschutz genügen.

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf könnten einerseits Lücken in den bestehenden kantonalen Regelungen geschlossen und andererseits eine gesamtschweizerische Vereinheitlichung realisiert werden (TG, JU, VKS).

CRUS, TI und JU begrüssen insbesondere die dadurch angestrebte Qualitätsverbesserung der psychologischen Dienstleistungen und der Schutz der öffentlichen Gesundheit. VS betont die Wichtigkeit einer solchen Regelung, da es sich bei den Leistungsbezieher um Personen handle, die nach Hilfe suchen und deshalb die Qualität der Dienstleistungen gewährleistet sein müsse (sinngemäss auch NE, NW, GDK, JU und AR). Von den Kantonen begrüsst werden besonders die Regelung der Aus- und Weiterbildung (- sziele) (GE, AG, FR), die Akkreditierung für die Weiterbildungsgänge (GE, VD, FR) die Berufsausübung allgemein (GE), die Berufspflichten (VD), das Disziplinarverfahren (VD), Artikel 7 (Anforderungen an die Hochschulausbildung, GE) und die Psychologieberufekommission (VD). Für die SUK hingegen stellt sich die Frage, ob der Bund über die verfassungsrechtliche Kompetenz zur Regelung der Ziele der Ausbildung in Psychologie verfügt.

Verschiedene Kantone bringen vor, dass ihre Autonomie gewahrt werden sollte (VS, BE, GDK). BE erscheint die Regelung der Bewilligungsvoraussetzungen verfassungsrechtlich heikel. SO lehnt den Eingriff in das kantonale Verfahrensrecht ab.

Den Kantonen GR, SH und ZH würde eine Bewilligungspflicht des Kantons auf dessen Gebiet der Beruf ausgeübt wird und für diejenigen Psychologieberufe genügen, die fachlich selbstständig psychische und psychosomatische Krankheiten und Störungen behandeln. Für die anderen, die nur beratend oder beurteilend oder gar im Auftrag Dritter tätig werden, soll keine Bewilligungspflicht eingeführt werden (ZH). In diese Kategorie fallen gemäss ZH und GL auch die Rechts-. Gesundheitspsychologen, die Verkehrspsychologen, die Laufbahn- und Rehabilitationspsychologen und zum Teil die Kinder- und Jugendpsychologen sowie die klinischen Psychologen. Für diese genüge ein Titelschutz (GL). Ein Psychologiestudium solle für diese Gruppe nicht zwingend erforderlich sein (SH).

Zudem befürchten VS, GL, VD und ZH erhöhte Verwaltungskosten und zunehmenden Verwaltungsaufwand für die Kantone, verursacht durch die Bewilligungspflicht und die Aufsicht der acht Psychologieberufe und die Verlängerung der Ausbildungsdauer (GR, LU und EDK).

Als verbesserungsfähig stuft der Kanton Freiburg den Geltungsbereich, die Kriterien für die Diplomanerkennung, die Berufsausübung und die Bussenhöhe ein. Einige Vernehmlassungsteilnehmende erachten ein eidgenössisches Register als notwendig (FR).

Bei den Zielen und Standards sowie bei den Berufspflichten vermisst ZH genderspezifische Interessen.