Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/69: Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz; PsyG) · 55 Seiten

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die sich nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden behandeln lassen. Die Charta, IBP-Instiut, FG POP und KJF bringen an, dass die Regelung strikte aus dem Patientenschutzinteresse zu rechtfertigen sei. In anderen Berufsgruppen sei darauf zu achten, ob der Schutz vor Täuschung und Irreführung im Sinne des Konsumentenschutzes auf gesetzlicher Basis erfolgen muss oder ob er nicht auch über die Verleihung von Fachtiteln durch Fachverbände, aber auch durch eindeutige Bezeichnungen der Hochschulabschlüsse erreicht werden kann. TG hält die gesundheitspolitische Positionierung des Psychologieberufegesetzes für falsch.

Der SGFBL (als Mitglied der FSP), VfV und SGAOP schliessen sich dem Dachverband FSP an, sprechen sich also für einen umfassenden Geltungsbereich aus, fordern jedoch für ihre Berufsbereiche (Laufbahn- und Rehabilitationspsychologie, Verkehrspsychologie und neu für die Arbeits- und Organisationspsychologie) ausdrücklich einen Universitätsabschluss in Psychologie, eine berufsqualifizierende Weiterbildung und eine ständige Fortbildung und die gesetzliche Regelung der Zulassung zur selbstständigen beruflichen psychologischen Tätigkeit in den jeweiligen Bereichen. Der SBAP und die SUK sprechen sich für die Aufnahme der Notfallpsychologie und der Arbeits-und Organisationspsychologie in die Liste des Artikels 28 (selbstständige Berufsausübung) aus, welche mit Artikel 2 korrespondiert. Der Kanton NE möchte den Titel des Arbeitspsychologen schützen. Der SVB fordert ein Abschluss einer gesetzlich geregelten Weiterbildung in Rehabilitationspsychologie für die selbstständige Berufsausübung im Bereich der Rehabilitationspsychologie und für jegliche psychologische Tätigkeit im Bereich der Laufbahn- und Rehabilitationspsychologie mindestens einen Fachhochschulabschluss und das eidg. Diplom in Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung. Nicht erwähnt werden gemäss SVB, die vom BBT anerkannten Berufs- und Laufbahnberater, obwohl dieser Titel ein anerkannter Fachhochschul- oder Universitätsabschluss in Psychologie und Berufsberatung voraussetzt. Der Verband fordert die Gleichwertigkeit der beiden Berufszweige. Die Universität ZH (psychologische Fakultät, Gerontopsychologie) begrüsst die Variante mit der Aufzählung, welche vorsieht, dass der Bundesrat weitere Psychologieberufe dem Gesetz unterstellen kann.

AvenirSocial befürchtet, dass durch den vorliegenden Entwurf die Professionellen aus dem Gebiet der sozialen Arbeit aus wichtigen Arbeitsfeldern ausgeschlossen werden und schlagen deshalb vor, das Wort „beraten“ in der Definition des Geltungsbereichs zu streichen. Der SVB hingegen würde Psychologieberufe, welche psychologische Beratung unabhängig von medizinischer und psychodiagnostischer Indikation anbieten, explizit im Geltungsbereich erwähnen.

Die Diskussionen im Rahmen der Vernehmlassung haben der FSP und dem SGV verdeutlicht, dass der Erläuternde Bericht die Auswirkungen der vorgeschlagenen unterschiedlichen Geltungsbereiche nur ungenügend aufzeigt. Die FSP fordert aus Gründen der Verständlichkeit und Rechtssicherheit, dass die Normen zum Geltungsbereich, zum Titelschutz und die Strafbestimmungen verständlich und widerspruchsfrei formuliert werden. Auch das KHM bezeichnet die Varianten des Geltungsbereichs wegen fehlenden Begründungen und der Verknüpfung mit den Varianten zur Berufsausübung als intransparent, was eine Beurteilung und Stellungnahme erschwert. Die SUK bemerkt, dass der erläuternde Bericht darlegen sollte, aus welchen Gründen auf eine umfassende Regelung aller Psychologieberufe verzichtet wird und warum eben gerade jene Berufe geregelt werden, die Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen haben.

Spezialfall Psychotherapie? BL bringt ein, dass die Ungleichheit zwischen Psychotherapie und den anderen Psychologieberufen

(mit Ausnahme der Übergangsbestimmungen) zu eliminieren sei. Auch der Dachverband FSP ist der Meinung, dass Psychologieberufe gleich zu behandeln seien, weshalb sich die explizite Nennung der psychologischen Psychotherapie an manchen Stellen erübrige (ebenso: SKJP und SGV).

Zahlreiche Fachverbände psychotherapeutischer Richtung weisen auf den Spezialfall der Psychotherapie hin, welcher unter anderem durch ihre Vielfalt und Interdisziplinarität (auch Coraasp), ihre spezielle Situation in der Weiterbildung, mit dem eigenen theoretisch-konzeptionellen Zugang und der höheren Priorität des Gesundheitsschutzes gegenüber anderen Psychologierichtungen (EFPP, C.G. Jung-Institut) begründet wird, dem im Gesetz Rechnung zu tragen sei (VPB, SFDP, PSB, IBP-Institut, SPV, SGAP, svg). Aus denselben Gründen wird gefordert, dass nebst einer Psychologieberufekommission eine Psychotherapiekommission (PSZ, svg, Charta) einzusetzen sei (oder eine angemessene Vertretung in den vorgesehenen Kommissionen). Ausserdem wird angefügt, dass man zur Gewährleistung des Patientenschutzes ein eigentliches Psychotherapiegesetz (SGTA, SGAP, KJF), das auch die ärztliche Psychotherapie einschliessen würde (EFPP, PSZ, svg) oder eine Regelung im Medizinalberufegesetz vorgezogen hätte (IfP, SGAP).