Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/69: Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz; PsyG) · 55 Seiten
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TI weist darauf hin, dass im Kanton TI seit 26 Jahren das Reglement über die Ausübung der psychologischen Berufe und der Psychotherapie gilt. Die mit dieser Regelung reichen Erfahrungen möchte TI gerne in die Psychologiekommission einbringen.
Dach- und Fachverbände
Der Dachverband FSP, sowie zahlreiche seiner Mitglieder (ATPP, SVNP, SGVT, SGS-P, SVKP, SGGT, SGFBL, GHypS, vipp) sehen ihre Erwartungen in vielen Punkten erfüllt. Allerdings führen der Dachverband FSP und seine Mitglieder sowie der Kanton OW, die Universität GE, die Universität BA, die Universität SG, VfV, SGAOP und die SKS drei Hauptkorrekturen auf: dem Geltungsbereich sollen alle qualifizierten psychologischen Tätigkeiten unterstellt werden (die Variante zu Art. 2 wird abgelehnt), eine Überprüfung der Hochschulausbildungen als Qualifikation zur Berufsausübung und als Voraussetzung für die Weiterbildung (SGP) erachten sie als notwendig (Art. 7 und Art. 10) und die Übergangsbestimmungen sollen weniger weit gefasst werden.
Zahlreiche Fachverbände psychotherapeutischer Richtung weisen auf den Spezialfall der Psychotherapie hin, welcher unter anderem durch ihre Vielfalt und Interdisziplinarität, ihre spezielle Situation in der Weiterbildung und mit dem eigenen theoretisch-konzeptionellen Zugang und der höheren Priorität des Gesundheitsschutzes gegenüber anderen Psychologierichtungen (EFPP, C.G. Jung-Institut) begründet wird. Die Charta u.a. beantragen den Zugang zu Weiterbildungen für Personen mit psychologienahen Hochschulabschlüssen. (siehe auch: Spezialfall Psychotherapie).
Dem SBAP gehen die Aufgaben der Kantone zu weit, zumal der Bund durch das System der Akkreditierung die qualifizierten Psychologieberufe abschliessend beurteile. Er empfiehlt die Kompetenzen des Bundes und der Kantone klarer voneinander abzugrenzen. Das Centre Patronal bezeichnet den Spielraum der Kantone als angemessen.
Ausbildungsinstitutionen
Gleichermassen begrüssen die nicht privaten Ausbildungsinstitutionen das Gesetz mehrheitlich (ZFH, Universität BE, HAP, SBAP, Universität BA, Universität FR, UNIL). Allgemein wird von dieser Seite befürwortet, dass die dem Gesetz unterstehenden Berufe einen anerkannten Hochschulabschluss (auf Masterstufe) einer Universität oder Fachhochschule in Psychologie sowie in qualifizierten Berufsfeldern zusätzlich eine spezialisierende Weiterbildung erfordern (FSP, SVNP, SGFBL, VfV, SUK, SGIPA, VPZ, psyCH, UNIL).
Die KFH weist darauf hin, dass gemäss der von der Schweiz unterzeichneten Bologna-Deklaration sowohl ein Bachelor- wie auch ein Masterabschluss berufsbefähigend sind.
Die FHSO begrüsst ausdrücklich die Gleichstellung der Psychologieausbildungen an Universitäten und Fachhochschulen und die KFH stellt mit Genugtuung fest, dass dem Grundsatz der Gleichwertigkeit aber Andersartigkeit der Ausbildungen an Fachhochschulen und universitären Hochschulen im Vorentwurf Rechnung getragen wird. Das Psychologische Institut der Universität ZH ist der Ansicht, dass die Fachhochschulen ihre Qualität und die Standards ihrer Studiengänge verbessern müssten. FSP, zahlreiche Mitglieder der FSP sowie die Universität FR erachten eine Überprüfung der Hochschulausbildungen als notwendig. Universitäten wie auch die Fachhochschulen (HAP, FHSO) würden eine Differenzierung der Masterabschlüsse begrüssen.
Das Rektorat der Universität BE heisst die grundsätzliche Stossrichtung gut, empfindet jedoch die Zielformulierungsvorgaben als Eingriff in die kantonale Hochschulkompetenz (auch SVP, EDK, LU, KFH). Eine angestrebte Vereinheitlichung der Hochschulausbildung gehe auf Kosten der Freiheit von Lehre und Forschung. Die KFH erachtet eine Regelung der Weiterbildung an Hochschulen als überflüssig, würde sich jedoch einverstanden mit einer Regelung der Weiterbildung, die von anderen Institutionen angeboten werden, einverstanden erklären. Auf Zielformulierungen für die Ausbildung sei zu verzichten. Die KFH merkt zudem allgemein an, dass die verschiedenen Zuständigkeiten der Bundesstellen (SBF, BBT, BAG) für die Ausbildungsregelung eine sachgerechte und kohärente Hochschulpolitik behindern. Für das KHM hingegen liegt ein genereller, inhaltlicher Kritikpunkt darin, dass die national einheitlichen Regelungen nur auf Weiterbildung und Berufszulassung und –ausübung angelegt sind, während die von der Weiterbildung untrennbare Phase der Ausbildung auf eine einheitliche eidgenössische Regelung unter dem Druck der kantonalen Interessen verzichtet wurde.
Einige private Ausbildungsinstitutionen fühlen sich gegenüber den staatlichen durch die Regelungen zur psychologischen Psychotherapie benachteiligt, vor allem durch die begrifflichen Regelungen im Artikel zum Titelschutz, insb. für nicht universitäre Beratertätigkeiten auf dem Gebiet der Psychologie/Psychotherapie. Das Szondi-Institut, FHSO und die Gruppe der individualpsychologischen Berater und Beraterinnen kritisieren die überbordende Regelungsdichte. Dadurch werde der freie Wettbewerb zu stark eingeschränkt und eine Anpassung der Weiterbildungsangebote an neue Anforderungen des Marktes werde beeinträchtigt.