Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/69: Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz; PsyG) · 55 Seiten

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42 Zu den einzelnen Artikeln

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich Artikel 1 Gegenstand

Allgemeines

UR, HAP, FHSO und vipp begrüssen die Gleichstellung der Psychologieausbildung an Universitäten und Fachhochschulen.

Absatz 1

GDK, AR und BS machen geltend, dass Buchstabe a „....Hochschulen (Fachhochschulen und Universitäten)...“ lauten müsse.

BE möchte Artikel 1 Buchstabe a streichen, weil sie der genügenden Verfassungsgrundlage entbehre. Der SGV und das Centre Patronal fordern eine Regelung der Gleichwertigkeit der Ausbildung an Universitäten und Fachhochschulen und Transparenz, was die Unterschiede betrifft.

AI möchte präzisieren, dass die Ausbildungsziele nur für diejenigen Fachhochschulen gelten sollen, die eine den Universitäten gleichwertige Ausbildung in Psychologie anbieten.

Die Universität ZH verlangt, dass dazu die Qualität und die Standards der Studiengänge der Fachhochschulen grundlegend verbessert werden müssen.

VD verlangt, dass geprüft wird, ob die Fachhochschulausbildung in Psychologie tatsächlich der entsprechenden Ausbildung an Universitäten gleichwertig ist. Gemäss der UNIL ist eine effektive Gleichwertigkeit zu gewährleisten.

Gemäss der Universität Bern ist lit. e entweder zu streichen oder zu ergänzen mit „zwecks Zulassung zur Berufsausübung“.

Artikel 2 Zweck und Geltungsbereich

Allgemein

SO, TG, BL, BS, NE, NW, SZ, TI, BE, UR, JU, GE, SG, VD, AG, FR, OW, VS, FSP, zahlreiche Mitglieder der FSP darunter auch die SGP, Universität BA, Pro Mente Sana Zürich, SP, Universität FR, Universität GE, FHSO, SPV, SBAP, HAP, SGV, CVP, ZüPP, psyCH, UNIL, KHM, VPB, Universität BE, ATPP, VKS, Universität ZH, GIR, Szondi-Institut, ZFH, SAGKB, EFPP, SGVT, Centre Patronal, SGS-P SVKP, SGGT, SGFBL, SPK, PSZ, SGAP, SGPP, FER und santésuisse ziehen die Grundversion der Variante von Artikel 2 vor.

Oft wird vorgebracht, sie erfülle den Gesetzeszweck (Gesundheitsschutz, Täuschungsschutz) besser und stehe in Einklang mit den Motionen Triponez und Wicki.

Absatz 1

Die FMH, SGPP, SGKJPP und FER verlangen die Streichung von „Psychotherapie“. Alternativ schlägt die SGPP die Begriffe „psychologische Psychotherapie“ oder „psychologische Behandlung“ vor.

Die Charta weist darauf hin, dass Absatz 1 und 2 im Widerspruch zueinander stehen, da sich das Gesetz nicht auf das ganze Gebiet und auf sämtliche Leistungen beziehe. Die gesonderte Nennung der Psychotherapie mache nur Sinn, wenn sie als eigenständiger Beruf im Rahmen des PsyG geregelt werde und sie nicht ausschliesslich als Psychologieberuf verstanden werde.

Das DaS schlägt die engere Formulierung „auf die in diesem Gesetz aufgezählten Psychologieberufe des Gesundheitswesens“ vor statt „Gebiet der Psychologie“. Der „Täuschung und Irreführung“ würde bereits durch die entsprechenden Bestimmungen im StGB Artikel 155 ff., insbes. durch Artikel 156 und 157 Schranken des Handelns gesetzt.

Absatz 2

Zahlreiche Stimmen sind für eine Ausdehnung des Geltungsbereichs auf alle psychologischen Tätigkeiten. Der Dachverband FSP und einige ihrer Mitglieder, psyCH und die Universität SG schlagen vor, den Absatz wie folgt zu formulieren: „Es gilt für alle qualifizierten psychologischen Berufstätigkeiten und regelt die notwendige Aus-, Weiter- und Fortbildung der Psychologinnen und Psychologen.“

Sollte diese allgemeine Formulierung verworfen werden, müsse man den Begriff "im Gesundheitswesen" streichen (EDK, EFPP, FMH, VPB, LU) und durch "Psychologieberufe, die Auswirkungen auf die