Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/69: Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz; PsyG) · 55 Seiten

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Zugang zur Weiterbildung

Mehrfach wird angemerkt, dass psychologienahen Hochschulabschlüssen der Zugang zu Weiterbildungen nicht verwehrt werden sollte (SP, Charta, SPK, IfP, IEF, SPV, PSZ, SGAP, SGV, FG POP). Die SP und der Dachverband Charta beantragen, auch Personen den Zugang zur Weiterbildung in Psychologie zu ermöglichen, die im Erststudium ein anderes Hochschulstudium als Psychologie abgeschlossen und ein Zusatzstudium mit Masterabschluss in psychotherapie-relevanten Grundlagenfächern absolviert haben. Das IBP-Institut möchte, dass das PsyG als Zulassungsvoraussetzung für die Psychotherapie-Weiterbildung eine Alternative zum Psychologiestudium vorsieht. Charta, IfP, SPK, SPV, PSZ, SGAP und SGV bedauern, dass die sog. „Fensterlösung“, wonach Inhaberinnen und Inhaber anderer Universitätsabschlüsse als Psychologie die Möglichkeit gehabt hätten, durch eine Zusatzausbildung in Psychologie oder den Eintritt in Masterstudien der Psychologie, auch Zugang zu den Weiterbildungsangebote zu erhalten, im Laufe der Gesetzesarbeiten fallen gelassen wurde. Der Bundesrat hätte die Kompetenz erhalten, einen geeigneten Träger mit der Durchführung eines entsprechenden Zusatzstudiums zu beauftragen, falls die Hochschulen dieses Anliegen von sich aus nur ungenügend umgesetzt hätten. Die Anwendung des Bologna-Modells alleine sei nicht ausreichend, um einen Zugang zu gewährleisten. Die Charta besteht auf der „Fensterlösung“ des Expertenentwurfs von 2002.

Die Universität BA (psychologische Fakultät) verlangt für die Zulassung zum Masterstudium ein erfolgreich abgeschlossenes universitäres Bachelorstudium in Psychologie. Die Zulassung zur Weiterbildung liege in der Verantwortung der jeweiligen Programme.

Titelschutz und Geltungsbereich

Die Einführung eines Titelschutzes an sich wird von allen Seiten gutgeheissen (ausdrücklich: Universität BA, SUK, VPZ). Die Regelung zur Verwendung der Adjektive „psychologisch“ und „psychotherapeutisch“ allerdings wird von einigen als unverhältnismässig bezeichnet (VEF, Szondi-Institut, SGAP).

Auf diese Weise sei der Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten nicht gewährleistet (z.B.

bringt die SGVT vor, dass weiterhin Titelbezeichnungen ermöglicht werden, welche nicht der Intention des Gesetzes entsprechen).

Es wird einerseits die Meinung vertreten, dass die diesbezüglich schützenswerten Berufsbezeichnungen enger zu fassen seien (SGAP). Das DaS empfiehlt, nicht generell Psychologietitel zu schützen, sondern nur jene Berufe, die im Gesetz erwähnt sind (enger Geltungsbereich).

Als zuwenig umfassend bezeichnet hingegen von Pro Mente Sana, Genf, den Titelschutz, weil der Schutz des Patienten dadurch nur teilweise gewährleistet sei. Die KFH würde eine einfache Regelung des Titels im Sinne, dass sich nur Psychologe nennen darf, wer ein entsprechendes Hochschulstudium absolviert hat, vorziehen. Auch andere Vernehmlassungsteilnehmende begrüssen einen ausgedehnten Titelschutz (TG, GL, GR, GDK, SH, AI, VD, FR, ZH), analog dem allgemein formulierten Geltungsbereich. ZH, TG, die SUK, KFH und die FHSO würden den Titelschutz auch auf den Bachelor-Titel ausdehnen, wie es die Bildungssystematik (berufsqualifizierender Bachelorabschluss) vorsieht. Für eine selbstständige Berufstätigkeit fordert die FHSO jedoch einen Masterabschluss.

Das IBP-Instiut ist der Meinung, dass „psychologische Beratung“ als Tätigkeit nicht ausschliesslich für Psychologen reserviert sein könne. In diesem Zusammenhang spricht die SGIPA von einem faktischen Berufsverbot für psychologische Beraterinnen und Berater. Die SGAP schlägt vor, in solchen Fällen Berufsbezeichnungen mit Hinweisen auf die Weiterbildung (in psychologischer/psychotherapeutischer Richtung) zu erlauben.

Eine grosse Mehrheit insb. die FSP und zahlreiche ihrer Mitglieder sowie die Universitäten BA, FR, GE und UNIL sprechen sich für einen umfassenderen Geltungsbereich ohne abschliessende Aufzählung einzelner Bereiche aus (ausdrücklich: FSP, zahlreiche Mitglieder der FSP darunter auch die SGP, GIR, Universität BA, Pro Mente Sana Zürich, SP, Universität FR, Universität GE, FHSO, SPV, SBAP, SGV, CVP, ZüPP, psyCH, UNIL, KHM). Die meisten Stellungnahmen, die sich für einen umfassenden Geltungsbereich aussprechen, würden den Geltungsbereich auf „alle psychologischen Tätigkeiten“ ausdehnen.

Das IBP-Institut, das Institut für Logotherapie und Existenzanalyse und SGTA (jedoch auch: GR, GDK, AR, AI, ZG, EDK, Charta, SUK, SVG, IBP-Instiut) sprechen sich dafür aus) ziehen klar die Variante zu Artikel 2 vor: Das Institut für Logotherapie und Existenzanalyse, die Charta und das DaS sehen eine rechtliche klare Lösung in der Aufzählung der Berufsgruppen.

Der Begriff „Psychologieberufe im Gesundheitswesen“ hat zu zahlreichen Neuformulierungsvorschlägen motiviert. GL führt an, dass Psychologieberufe nur dann zu den Gesundheitsberufen gehören, wenn Krankheiten und Störungen behandelt werden, deren Ursache ausschliesslich in der Psyche liegen und