Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/69: Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz; PsyG) · 55 Seiten

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Gesundheit des Menschen haben, namentlich...“ ersetzen (BS, NE, NW, SZ, UR, GE, SG, FR, VS, OW, FSP, SGRP, ZFH, ATPP, Universität ZH; GIR, SGVT, SAGKB, SVNP, SFDP, Universität FR, SASP, SGP, SGGT, SGFBL, Universität GE, SPV, SBAP, SKJP, SUK (zieht jedoch die Variante vor), SKS, ZüPP, svg, SGPP, VPZ, vipp, Universität BA (gesundheitsrelevante Auswirkungen) und EFPP (Auswirkungen, welche die Gesundheit betreffen)). SGP und FSP wollen sämtliche Psychologieberufe und fachpsychologischen Tätigkeiten schützen, da alle psychologischen Tätigkeiten Auswirkungen auf die psychische Gesundheit von Klienten oder Patienten hätten. Über den Geltungsbereich dürften aus Gründen der Transparenz und Rechtssicherheit bei den Behörden wie auch beim Publikum keine Unsicherheiten entstehen. Mit der vorgeschlagenen Formulierung würde ein Grossteil der Psychologen nicht geregelt. Nicht das Arbeitsumfeld sei entscheidend, sondern die Auswirkungen auf die Gesundheit, d.h. massgeblich für die gesetzliche Regelung soll die Relevanz der psychologischen Tätigkeit für die Gesundheit sein (sinngemäss: Universität BE, Pro Mente Sana Genf). Aus diesem Grund bezeichnet die CVP Absatz 2 als unklar und fordert eine neue Formulierung.

Für die Psychologische Fakultät Universität BA ist die Formulierung „Psychologieberufe im Gesundheitswesen“ inakzeptabel; die Verwendung des Titel „Psychologe, Psychologin“ sollte umfassend geregelt werden, da Psychologieberufe im Gesundheitswesen, d.h. mit einer klinisch-psychologischen Tätigkeit, nur einen Teil der Psychologieberufe darstellen, für die eine Hochschulausbildung qualifiziert. Auch für das KHM ist die Beschränkung auf Psychologieberufe im Gesundheitswesen zu eng. Neben der biologisch-psychischen sollte gemäss KHM auch die soziale und wirtschaftlich-existenzielle Integrität vor unzulässiger Beeinträchtigung/Schädigung geschützt werden (moderne Verfassungsinterpretation bezüglich der Definition von Gesundheit).

Die FER ist der Meinung, dass der Begriff „Gesundheitswesen“ Probleme schaffen könnte, weil die Ausübung des Psychologieberufes auch in anderen Bereichen stattfinde.

Der SGVT merkt an, dass es schwierig sei festzustellen, ob eine Tätigkeit Auswirkungen auf die Gesundheit hat. Zudem bestehe die Gefahr, dass etablierte und schützenswerte psychologische Tätigkeiten, wie die Rechts-, Verkehrs-, und Laufbahnpsychologie nicht unter das Gesetz fielen. GE wünscht in diesem Sinne, dass der Schutz auch Kinder- und Jugendpsychologen, Erziehungspsychologen und Notfallpsychologen erfasse.

GR findet es unbefriedigend, dass gemäss Grundversion auch z.B. Gerontopsychologie, Sportpsychologie, psychologische Opferhilfe, Notfallpsychologie unter das PsyG fallen würden. In diesen Bereichen gäbe es zur Zeit weder Aus- noch Weiterbildungen, und es seien auch keine im Begriff, aufgebaut zu werden (GR, GDK, AR, AI, ZG). Durch diese Variante würde der Geltungsbereich definitiv erst durch das Bundesgericht geklärt werden (GR). Die GDK befürchtet eine ausufernde Auslegung und einen erheblich höheren Aufwand für die Kantone als bei der Variante.

Gemäss dem SVB sollte dieser Definition angefügt werden, dass das Gesetz für Psychologieberufe gelten solle, die „unabhängig von medizinischer und psychodiagnostischer Indikation eine psychologische Beratung anbieten“. Paar- und Familienberater und -therapeuten (VEF) seien durch den im Vorentwurf formulierten Geltungsbereich ausgeschlossen.

Die SGS hingegen ist der Meinung, dass dem PsyG nur Berufsfelder des Gesundheitswesens unterstellt werden sollten. Die Tätigkeit „beraten“ sei folglich zu streichen (ebenso Charta und AvenirSocial). Auch sie befürchtet ein faktisches Berufsverbot für psychologienahe Berufe.

Der Charta ist nicht klar, welche Psychologieberufe mit der Grundvariante geregelt werden. Sie schlägt folgende Formulierung vor: „Es gilt für Psychologieberufe, die den Gesundheitsberufen und der Heiltätigkeit zuzuordnen sind, namentlich für alle Tätigkeiten, bei denen Personen psychodiagnostischen Untersuchungen unterzogen, psychologisch beurteilt oder behandelt werden“ (ebenso SGAP). Die psychologische Beratungstätigkeit sei nicht diesem Gesetz zu unterstellen. Falls doch, so seien die Bestimmungen so zu gestalten, dass auch Personen mit anderen Grundausbildungen als einem Psychologiestudium zur psychologischen Beratungstätigkeit zugelassen werden können, sofern sie über eine qualifizierte Weiterbildung verfügten. Zudem erscheine es unter dem Gesichtspunkt der Einschränkung des Geltungsbereichs auf Gesundheitsberufe fraglich, ob die Berufe Gesundheitspsychologie, Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie und Laufbahnpsychologie (im Gegensatz zur Rehabilitationspsychologie) zum Geltungsbereich zu gehören hätten.

ZH möchte die Bewilligungspflicht für die Berufsausübung auf diejenigen Psychologieberufe beschränken, die Patientenkontakt haben und tatsächlich Krankheiten und gesundheitliche Störungen behandeln (sinngemäss SH). Davon klar zu unterscheiden seien die Tätigkeiten anderer Psychologieberufe, die entweder nur beurteilend und beratend oder gar im Auftrag Dritter tätig werden. In diese Kategorie würden die Gesundheits-, Verkehrs-, Laufbahn- und Rehabilitations-, und zum Teil. auch die Kinder und Ju-