Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/69: Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz; PsyG) · 55 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 19Fedlex · Ergebnisbericht
gend- sowie die klinischen Psychologen fallen. In diesem Sinne seien sowohl die Grundversion als auch die Variante von Arikel 2 zu überarbeiten. Im Zweifelsfall zieht ZH die Variante vor. Das C.G. Jung-Institut erachtet es als unzulässig und irreführend, unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitschutzes auch psychologische Berufe und Titel schützen zu wollen, die selbstständig nicht heilberuflich tätig sein dürfen (z.B. Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie, Laufbahnpsychologie, Sozialpsychologie, Arbeitspsychologie). Es bestehe aus verfassungsrechtlicher Sicht kein überwiegendes öffentliches Interesse.
BE schlägt vor, die einzelnen Titel auf Verordnungsebene zu regeln.
Absatz 3
Das DaS verlangt den Absatz mit dem Satz „Die Standards für die Weiterbildung in Psychotherapie in diesem Gesetz decken sich mit jenen des MedBG“ zu ergänzen.
FMH, SGPP und FER möchten den Verweis auf das Medizinalberufegesetz (MedBG) bezüglich der Weiterbildung in Psychotherapie streichen.
Absatz 4 neu
Die Charta und KJF schlagen einen neuen Absatz 4 vor, welcher regeln soll, dass die Anforderungen an die Weiterbildung in Psychotherapie im MedBG und im PsyG gleichwertig zu sein haben.
Artikel 2 Variante Zweck und Geltungsbereich
GR, GDK, AR, AI, ZG, EDK, Charta, SGTA, SUK, svg, IBP-Institut und das Institut für Logotherapie und Existenzanalyse bevorzugen die Variante. Damit werde der Geltungsbereich klar auf die dort aufgezählten Tätigkeiten beschränkt. Bei diesen Tätigkeiten sei entweder ein gesundheitspolitisches Interesse an der Regulierung auszuweisen oder es handle sich um Tätigkeiten, die wichtige Aufgaben im Interesse der Gesellschaft erfüllten (GR, GDK, AI, ZG).
Über die im Geltungsbereich aufgeführten und aufzuführenden Psychologieberufe ist man sich uneins: Die SGTA würde sich auf die Bereiche Psychotherapie, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (auch: Institut für Logotherapie und Existenzanalyse, C.G. Jung-Institut), Neuropsychologie und Rehabilitationspsychologie beschränken. Die SUK schlägt vor, die Aufzählung mit den beiden Berufsfeldern Arbeits- und Organisationspsychologie, die einen engen Bezug zur Laufbahnpsychologie aufweisen und der Notfallpsychologie zu ergänzen, welche an Bedeutung gewonnen hat und spezifische durch Weiterbildung zu erwerbende Anforderungen stellt (ebenso SBAP, FER). Der svg nähme die für ihn nicht gesundheitsrelevanten Psychologieberufe der Rechtpsychologie, Verkehrspsychologie und Laufbahnpsychologie aus der Liste, würde aber die Kinder- und Jugendpsychotherapie hinzufügen, welche wie die Psychotherapie einen eigenständigen Beruf darstellten. Und der Charta erscheint es fraglich, unter dem Gesichtspunkt der Einschränkung des Geltungsbereichs auf Gesundheitsberufe, ob die Berufe Gesundheitspsychologie, Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie und Laufbahnpsychologie in die Liste gehören. Hingegen sei die Rehabilitationspsychologie aufzuführen, weitere Bereiche auf die Liste zu setzen, sei nicht angezeigt. Die LPS bemängelt, dass die Laufbahn- und Rehabilitationspsychologie in der Liste figuriert, da man zur Ausübung dieses Berufes nicht Psychologe sein müsse. Das DaS würde, weil die Gefahr der Verwässerung der Berufsbezeichnungen „Laufbahn- und Rehabilitationspsychologie“ und „Laufbahn- und Berufsberatung“ gegeben sei, die Laufbahnpsychologie aus der Liste streichen und wünscht die explizite Nennung der Kinder- und Jugendpsychotherapie.
Das C.G. Jung-Institut bemerkt, dass die aufgeführten Psychologiebereiche (mit Ausnahme der Psychotherapie) nicht zu therapeutischen Handlungen berechtigen und somit nicht unter dem Begriff „Gesundheitsschutz“ eingeordnet werden könnten. GL fügt an, dass Psychotherapeuten und Neuropsychologen, die selbstständig tätig sind, anders behandelt werden sollen als nur beratend tätige Gesundheits-, Rechts-, Verkehrs-, Laufbahn- und Rehabilitationspsychologen sowie die klinischen Psychologen und zum Teil die Kinder- und Jugendpsychologen. GL lehnt für diese Berufsgruppen eine Bewilligungspflicht strikte ab.
Vertreter der Gerontopsychologie beantragen, auch die Gerontopsychologie nach Einführung einer entsprechenden Ausbildung als Psychologieberuf dem Psychologieberufegesetz zu unterstellen.
Die FHSO weist darauf hin, dass die in der Variante aufgelisteten Psychologiefelder keineswegs immer die Beratung, Diagnose oder Behandlung von Personen einschliessen. Die Auflistung gehe von einer statischen Vorstellung der Psychologie und der psychologischen Fragestellungen aus.